MWST-Fristerstreckung: Wertvolle Tricks!

60 Tage nach Ende der Abrechnungsperiode müssen Sie Ihre MWST Erklärung einreichen. Was getan werden kann um im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine MWST-Fristerstreckung zu erreichen, erläutert im Überblick der nachfolgende Blogbeitrag.

Gesetzliche Grundlagen

Das Mehrwertsteuergesetz selbst nennt die konkrete Frist von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zur Einreichung der Mehrwertsteuerabrechnung und Bezahlung des Abrechnungsbetrages (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Kommt eine mehrwertsteuerpflichtige Unternehmung respektive Person dieser Frist nicht unaufgefordert nach, vergibt sie sich bereits die ersten Chancen ohne zusätzlichen Druck selbst das Problem zu lösen. Selbstverständlich laufen die Verzugszinsen ab dem ersten Tag der Fälligkeit. Die Eidg. Steuerverwaltung wird nach erfolgloser Mahnung eine Ermessenseinschätzung vornehmen und den Betrag zügig, wenn nötig auch auf dem Betreibungsweg (Betreibung auf Pfändung) einfordern. Gegen die Ermessenseinschätzung kann in der Regel nur mit einer vollständig und korrekt ausgefüllten MWST-Abrechnung innerhalb von 10 Tagen wirksam vorgegangen werden. Im Rahmen der «MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung» gibt die Eidg. Steuerverwaltung weitere wertvolle Auskünfte zum vorliegenden Thema.

Proaktives Verhalten hat auch hier nur Vorteile: MWST-Fristerstreckung

Wer sich im Verzug befindet oder davon ausgehen muss die Einreichungsfrist und/oder die Zahlungsfrist nicht einhalten zu können, sollte sich unbedingt so früh wie möglich um eine Fristerstreckung bei der Eidg. Steuerverwaltung kümmern. Eine MWST-Fristerstreckung kann denkbar einfach über die Website der ESTV (unter https://www.estv2.admin.ch/mwst_frist/d/formular.php) eingeholt werden. Mit der MWST-Fristerstreckung wird sowohl die Einreichungs- als auch die Zahlungsfrist erstreckt. Selbstverständlich ist eine Fristerstreckung nur dann notwendig, wenn die Einreichung- und Zahlung erst «viel später» erfolgen. Beim Verzug um ein paar Tage ist höchstens mit Verzugszins und noch keinen weiteren Rechtsnachteilen zur rechnen. Erfahrungsgemäss erfolgt eine schriftliche Mahnung der eidg. Steuerverwaltung erst zusätzliche 60 Tage nach der gesetzlichen Frist. Da es sich hierbei nicht um eine offizielle Frist handelt und man sich nach Erhalt der Mahnung bereits in einer defensiven Position befindet, raten wir dringend den proaktiven Weg über die Online-Fristerstreckung und/oder telefonische Absprache mit der ESTV zu wählen.

Praxistipps

MWST-FristerstreckungIst die Einreichung einer Mehrwertsteuerabrechnung auch innerhalb einer erstreckten Frist noch nicht möglich, wird in der Praxis oft der Weg über die Einreichung einer provisorischen MWST-Abrechnung und die Bezahlung der berechneten Steuerschuld gewählt. Dies ist in Ausnahmefällen sicher ein gangbarer und in der Praxis oft angewendeter Weg. Oft liegen notwendige Belege nicht vor oder müssen nach einer Migration in ein neues System eingegeben werden. Auch bei Run my Accounts kann es vorkommen, dass in Absprache mit dem Kunden aus diesen oder andern Gründen eine provisorische MWST-Abrechnung eingereicht wird. Beachten sie jedoch, dass die Steuerperiode (Geschäftsjahr) innerhalb von 180 Tagen nach dem Ende des Geschäftjahres korrekt abgerechnet sein muss. Bis dahin kann der Steuerpflichtige die Selbstdeklarationen noch mit einer Korrekturabrechnung korrigieren.

Zeitdruck

Die fristgerechte Einreichung der MWST-Abrechnung setzt viele Unternehmen bzw. die mit der Buchführung beauftragten Personen unter Zeitdruck. Durch eine wie mit Run my Accounts tagesaktuell geführte Buchhaltung lässt sich dieser Stress beseitigen oder zumindest vermindern. Wer seine Buchhaltung nicht nur als lästige Pflicht für das Steueramt wahrnimmt und seine Geschäfte über aktuelle Zahlen steuert, muss sich hier wohl keine Sorgen machen.

Grundlage: Sauber aufgesetzter Buchführungsprozess

Um eine tagesaktuelle Buchführung garantieren zu können ist ein sauber aufgesetzter Buchführungsprozess unabdingbar. Belege auf Einnahmen- wie auch auf Ausgabenseite sollen sofort nach Ihrer Entstehung systematisch erfasst und MWST-Konform verbucht werden. Nur wer sich Arbeitsgrundsätze wie «einen Beleg nur einmal in die Hand nehmen und sofort entscheiden wo er hingehört» zu eigen macht, bekämpft den «liegenlassen-Stress» erfolgreich und muss gar nicht erst zum Instrument der MWST-Fristerstreckung greifen.

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