Muss ich Original-Belege aufbewahren?

Art. 962 des Obligationenrechts bestimmt, dass die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz während zehn Jahren aufzubewahren sind.

Da die gesetzlichen Anforderungen an ein elektronisches Archiv in der Schweiz ausgesprochen hoch sind, empfehlen wir Ihnen, sämtliche Original-Buchhaltungsbelege (also auch diejenigen, die Sie uns durchgescannt haben) systematisch und physisch zu archivieren. Sie müssen diese aber nicht sortieren.

 

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