Neues Rechnungslegungsgesetz ab 1.1.2013

Am 23. Dezember 2011 wurde von den eidgenössischen Räten das neue Rechnungslegungsgesetz verabschiedet. Es ist damit zu rechnen, dass das fakultative Referendum gegen das neue Gesetz nicht ergriffen wird.

Mit der Inkraftsetzung wird die seit 40 Jahren andauernde Entstehungsgeschichte der Rechnungslegungsgesetzgebung abgeschlossen.

Die neuen Bestimmungen des Obligationenrechts finden erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, welches zwei Jahre (für die Bestimmungen zur Konzernrechnung gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren) nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnt. Der Bundesrat bestimmt die Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen.

Es ist damit zu rechnen, dass das Gesetz per 1.1.2013 in Kraft gesetzt wird.

Einige Grundsätze des neuen Rechnungslegungsgesetzes (nRLG):

  • Gilt für alle Organisationen, egal in welchem Rechtskleid.
  • Je nach Grösse des Unternehmens werden unterschiedliche Anforderungen an die Buchführung und Rechnungslegung der Organisation gestellt.
  • Bei Personengesellschaften werden zum Teil weniger hohe Ansprüche gestellt.
  • Die Buchführung muss ordnungsgemäss erfolgen und bildet die Grundlage für die Rechnungslegung.
  • Die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung müssen eingehalten werden.
  • Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können
  • Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit fortgeführt wird.
  • Die Buchhaltung kann in einer Landessprache oder in Englisch geführt werden.
  • Die Buchhaltung kann in CHF oder einer anderen für die Geschäftstätigkeit wesentliche Währung  geführt werden.
  • Art und Umfang der Buchführung (Haupt- und Nebenbücher) muss von der Organisation selbst bestimmt werden, und zwar so, dass die Darstellung der wirtschaftlichen Lage sichergestellt ist.
  • Das Gesetz wird ergänzt mit einer Verordnung zur Buchführung und Aufbewahrung (GeBüV) und einer Verordnung zu Standards (VASR).

Was bedeutet das nRLR für Unternehmen im Alltag?

  • Rechnungslegungsvorschriften sind nicht mehr abhängig vom Handelsregistereintrag. Dies führt dazu, dass viele «Freiberufler» wie Ärzte, Rechtsanwälte, Landwirte und Künstler mit einem Umsatz von mehr als CHF 500’000 dem nRLR unterstellt werden.
  • Geschäftsbericht mit Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) muss von allen Unternehmungen (Rechtsformunabhängig) innert 6 Monaten erstellt und dem zuständigen Organ zur Genehmigung vorgelegt werden (Art. 958 Abs. 3)
  • Das Ergebnis der Rechnungslegung resp. die Jahresrechnung muss vom obersten Leitungsorgan und von der innerhalb der Organisation für die Rechnungslegung zuständigen Person unterzeichnet werden.

Vor allem die durch die Umsatzgrenze von CHF 500’000 eingeführte Ausdehnung des nRLR auf die freien Berufe und die im Gesetz nun festgeschriebenen Anforderungen an die Rechnungslegung führen unweigerlich dazu, dass eine breite Basis der Unterenehmen ihre Professionalität in der Buchführung (z.B. zeitnahe Führung von Haupt- und Nebenbüchern) ausbauen müssen.

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Update: Wie der Bundesrat heute morgen 22. November 2012 bekannt gegeben hat, wird das neue Rechnungslegungsrecht auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Auf den gleichen Zeitpunkt hin Rechtskraft erlangen auch die Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) und die Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Geschäftsbücherverordnung, GeBüV).

2 Kommentare zu «Neues Rechnungslegungsgesetz ab 1.1.2013»

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