MWST-pflichtige Unternehmen vermieten oft Parkplätze an Mitarbeiter oder an Drittpersonen. Dabei wird vielfach angenommen, dass diese Vermietung wie die von Wohn- und Geschäftsräumen generell von der Mehrwertsteuer ausgenommen sei.
Das stimmt aber nicht! Gemäss dem Mehrwertsteuergesetz (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG) ist die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen sogar ausdrücklich MWST-pflichtig.
Achten Sie darauf, dass Sie bei der Vermietung von Parkplätzen die MWST bereits im Vertrag berücksichtigen (exklusive MWST) und verrechnen Sie die Mieteinnahmen korrekt unter Ausweis der entsprechenden Mehrwertsteuer.