COVID-19 und die Buchhaltung: Das müssen sie wissen!

COVID-19 und die Buchhaltung

COVID-19 stellt KMU nicht nur im Alltag vor neue Herausforderungen. Auch in der Buchhaltung gibt es neue Fragestellungen: Wie werden die COVID-19 Kredite bilanziert? Wie werden die COVID-19 bedingten ausserordentlichen Aufwendungen und Erträge verbucht? Auf was muss bei der Gestaltung des Anhangs zur Jahresrechnung geachtet werden? Vieles davon muss spätestens beim Jahresabschluss geklärt sein. In diesem Beitrag gehen wir auf die wichtigsten Aspekte Rund um COVID-19 in der Buchhaltung ein.

COVID-19 und die Buchführung

Weil die Corona Pandemie ein ausserordentliches Ereignis ist, hat dies Auswirkungen auf die Kontierung von damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Erträgen. Wenn kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllt sind, dann sollte der Aufwand oder Ertrag im ausserordentlichen Ergebnis ausgewiesen werden:

  1. Der Aufwand / Ertrag ist die direkte und unmittelbare Folge von Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19. Insbesondere dann, wenn diese staatlich verordnet oder empfohlen wurde; und
  2. Es handelt sich um zusätzlichen Aufwand / Ertrag, der im normalen Geschäftsverlauf ohne die COVID-19 Krise nicht angefallen wäre.

Beispiele für die Kontierung als ausserordentliches Ergebnis:

  • Zusätzliche Reinigungen oder Schutzmaterial wie Masken oder Plexiglasscheiben
  • Konventionalstrafe aufgrund einer Lieferverzögerung
  • Notwendige Wertberichtigung von Beteiligungen infolge COVID bedingter Planänderung
  • Versicherungsentschädigungen für Betriebsunterbrüche
  • Homeoffice Ausrüstung (ohne Aktivierung)
  • Wertberichtigung von Warenvorräten, die unverkäuflich wurden

Hingegen als nicht ausserordentliches Ergebnis gelten z.B. folgende Geschäftsvorfälle:

  • Freiwillige Bezahlung von 100% Lohn trotz Kurzarbeit
  • Debitorenausfälle infolge Verschlechterung der Zahlungsmoral
  • Mietkosten während angeordneter Betriebsschliessungen (diese Mieten wären so oder so angefallen)
  • Teilweiser Mieterlass (dieser ist freiwillig erfolgt und nicht aufgrund behördlicher Anordnung)

Natürlich darf man dabei auch den Grundsatz der Wesentlichkeit beachten: 2 Packungen Masken müssen nicht zwingend in den ausserordentlichen Aufwand kontiert werden.

Abzugsfähigkeit von Kosten für Home Office

Wie wir es in unserem Beitrag Home Office: Entschädigung für Arbeitnehmer? aufgezeigt haben, ist damit zu rechnen, dass der Arbeitgeber aufgrund der ausserordentlichen Lage keine Home Office Entschädigung bezahlen muss.

Für die Arbeitnehmer hingegen stellt sich die Frage, ob die Kosten für das Homeoffice in der Steuererklärung als abzugsfähig gelten. Die Kantone haben dies unterschiedlich geregelt.

  • Einige Kantone lassen die Abzüge zu. In solchen Fällen dürfen jedoch die Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte noch die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung abgezogen werden. Der Arbeitnehmer eine Aufstellung über seine effektiven Home Office Kosten erstellen. Dies ist jedoch nur dann relevant, wenn die Home Office Kosten die Pauschale für die übrige für die Ausübung des Berufs relevanten Kosten übersteigt.
  • Andere Kantone wie zum Beispiel der Kanton Zürich schreiben vor, die Berufskosten so geltend zu machen, wie wenn es keine Pflicht zum Homeoffice gegeben hätte. Dadurch können Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsplatz, Mehrkosten der Verpflegung und andere Pauschalabzüge für alle Arbeitstage geltend gemacht werden, auch wenn während längerer Zeit im Home Office gearbeitet wurde.

COVID-19 Überbrückungs-Kredite

Ab dem 26. März konnten von der Krise betroffene Unternehmen vom Bund verbürgte Überbrückungskredite in Anspruch nehmen. Fast 136’000 Unternehmen haben davon Gebrauch gemacht und Kredite mit durchschnittlichem Betrag von CHF 102’000 beantragt. So wurden ein Kreditvolumen von fast CHF 14 Mrd. ausgeschöpft.

Das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (Covid-19-SBüG) hat die vom Bundesrat im März in Kraft gesetzte Solidarbürgschaftsverordnung am 19. Dezember 2020 abgelöst. Das Gesetz regelt die Covid-19 Kredite. Im Zusammenhang mit diesem Gesetz müssen Unternehmen mit COVID-19 Krediten einiges berücksichtigen.

Bilanzierung von COVID-19 Überbrückungskrediten

COVID-19 Kredite werden für die Berechnung einer Überschuldung nach Art. 725 II OR nicht als Fremdkapital, sondern als Eigenkapital berücksichtigt. Dennoch dürfen sie in der Bilanz nicht dem Eigenkapital zugeordnet werden.

Die Laufzeit eines COVID-19 Kredites beträgt maximal 60 Monate. Die Bank kann während der Laufzeit Amortisationen einführen. Der COVID-19 Kredit ist gemäss Kreditvertrag ein verzinster Kredit. Wahlweise kann der Kredit – solange der Zinssatz 0% beträgt – als Verzinsliche Verbindlichkeit oder als Übrige Verbindlichkeit bilanziert werden. So lange der gesamte Kredit oder Teile davon nicht eine Fälligkeit von weniger als 12 Monaten haben, kann er als langfristige Verbindlichkeit in der Bilanz ausgewiesen werden. Sobald Teile davon innerhalb des nächsten Jahres amortisiert werden müssen, sollten diese kommenden Amortisationen getrennt als kurzfristige Verbindlichkeiten in der Bilanz dargestellt werden.

Gefahr der Haftung

Unternehmen, die einen COVID-19 Kredit aufgenommen haben, ist es untersagt, gewisse Transaktionen durchzuführen. Dazu gehören gemäss Art. 2 II Covid-19-SBüG:

  • Ausschüttungen von Dividenden und Tantiemen: Dadurch sind z.B. auch «willkürliche» Bonus-Zahlungen an mitarbeitende Eigentümer untersagt. Ein normaler Gesellschafterlohn darf weiterhin ausbezahlt werden: Der COVID-19 Kredit steht nicht im Zusammenhang mit einem Lohnverzicht und der Arbeitsvertrag behält seine Gültigkeit. Deshalb sind Boni erlaubt, die arbeitsvertraglich schon vor Aufnahme des Kredits festgelegt worden sind.
  • Zurückerstatten von Kapitaleinlagen.
  • Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen. Nur Darlehen, die schon vor Aufnahme des COVID-19 Kredits vertraglich vereinbart waren, dürfen gewährt werden.
  • Kapitalherabsetzung mit Mittelabfluss.
  • Übertragung von besicherten Kreditlimiten an verbundene Gesellschaften mit Sitz im Ausland.

Möglicherweise tritt bei Erstellung des Jahresabschlusses die eine oder andere Verletzung dieser Regeln zu Tage. Da der Verwaltungsrat für solche Transaktionen haftet, ist dringend zu empfehlen, dass allfällige Gesetzes-Verletzungen sofort rückgängig gemacht werden.

Erwähnung des COVID-19 Kredites im Anhang

Auf der Grundlage von OR 959c I und OR 958 I muss der COVID-19 Kredit im Anhang offen gelegt werden. Der Bilanzleser soll die volle Transparenz erhalten. Dazu gehören folgende Aspekte:

  • Inhalt der COVID-19 Vereinbarung: Betrag, Amortisation, Verzinsung
  • Gesetzliche Auflagen von Art. 2 II Covid-19-SBüG: Investitionsbeschränkung, Ausschluss, Ausschüttungen, Ausschluss Finanzierung
  • Mögliche weitere wesentliche Punkte aus der Kreditvereinbarung mit der Bank
  • Auswirkung auf Kapitalverlust und Überschuldung gemäss OR 725. Z.B. sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven von OR 725 II i.V.m. SBüG 24 nicht mehr gedeckt ist.

Auswirkungen des COVID-19 Kredites auf die Revision

Die Covid-19-SBüG sieht zwar keine Prüfpflicht der Revisionsstelle vor, jedoch gilt eine Hinweis- und Meldepflicht gegenüber der Bürgschaftsorganisation. Verstösse müssen ausserdem im Revisionsbericht vermerkt werden. Bei einem Gesetzesverstoss muss die Revisionsstelle der Geschäftsleitung und dem Verwaltungsrat unverzüglich Meldung erstatten, eine Frist von 1-3 Wochen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes fordern.

Wenn die Revisionsgesellschaft ein Verstoss gegen die Voraussetzung der Kreditgewährung aufdeckt, muss der falsch beantragte Kredit unverzüglich zurückbezahlt werden. Dies erfordert eine Darstellung des COVID-19 Kredites in der Bilanz als kurzfristige Verbindlichkeit. Unter Umständen kann dies hinsichtlich OR 725 zu Problemen führen und die Bewertung der gesamten Bilanz zu Veräusserungswerten nach sich ziehen.

Vorsicht bei der Sanierung

Viele Gesellschaften dürften aufgrund der Folgen von COVID-19 sanierungsfällig werden. Je nach Vorgehen kann die Sanierung steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Verzichtet ein Aktionär z.B. auf eine Darlehensforderung, um das Bilanzbild zu bereinigen, bewirkt dieser Forderungsverzicht in der Buchhaltung ein Gewinn und damit ein steuerwirksames Einkommen und weitere steuerliche Folgen. Sprechen Sie zum optimalen Vorgehen mit Ihrem Treuhänder!

MWST: Mehrere Saldosteuersätze bei sprunghafter Veränderung

Die Veränderung von Geschäftsmodellen (z.B. Restaurant bietet neu Take-Away an) hat unter Umständen eine Auswirkung auf den anzuwendenden Saldosteuersatz. Um die Situation der KMU zu mildern, hat die ESTV per 7. April 2020 eine Praxisänderung eingeführt. Bei einer sprunghaften Zunahme des Anteils an einer anderen Tätigkeit oder Nebentätigkeit kann der zweite tiefere Saldosteuersatz sogar rückwirkend auf den Beginn der laufenden Steuerperiode bewilligt werden. Mehr darüber erfahren Sie in der MWST-Info.

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