Mehrwertsteuer – vereinnahmt oder vereinbart?

Wir werden von neuen Kunden immer wieder gefragt, welche Mehrwersteuer-Abrechnungsmethode die vorteilhafteste ist. Oftmals werden wir mit falschen Vorurteilen bezüglich der «optimalen Methode» konfrontiert.

Vorab eine kurze Erklärung zu den beiden Abrechnungsmethoden:

  • Bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten wird die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung fällig. Auch die Vorsteuer können Sie per Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch Ihren Lieferanten zurück fordern.
  • Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten ist der Zeitpunkt der Zahlung einer Rechnung relevant für die Steuerbemessung. Die Vorsteuer kann erst mit der Zahlung zurück gefordert werden.

Die Methode nach vereinbarten Entgelten ist die von der Steuerverwaltung angenommene Standard-Methode. Sie macht in einer professionellen, mit Haupt- und Nebenbüchern geführten Buchhaltung (wie dies bei Run my Accounts erfolgt) am meisten Sinn, da die Buchhaltung per se auch vereinbart geführt wird.

Unseres Erachtens eignet sich die Abrechnungsmethode nach vereinnahmten Entgelten ausschliesslich für sehr einfache Finanz-Buchhaltungssysteme (FiBu) ohne Nebenbücher, mit denen nur Zahlungsein- und Ausgänge gebucht werden können.

Da Zahlungsausfälle, Verlust von Kundenguthaben und Skonto-Abzüge bei der vereinbarten Methode über die Ausbuchung der Forderungen berücksichtigt werden, entsteht keine Benachteiligung bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten. Im Resultat bezahlt ein MWST-Pflichtiger mit beiden Methoden über die Zeit hinweg exakt den selben MWST Betrag. Der einzige Unterschied ist  der Zeitpunkt der Zahlung. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass die tatsächlichen Unterschiede meist marginal sind.

Wir empfehlen daher in jedem Fall die Mehrwertsteuer nach vereinbarten Entgelten abzurechnen.

Mehr Informationen zur Abrechnung nach vereinbarten und vereinnahmten Entgelten finden Sie in unserer Buchhaltungs- Hilfe.

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