Pfad zur Anpassung der MWST per 1. 1. 2018

Anpassung der MWSTEs steht eine Anpassung der MWST an: Das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) wurde vom Parlament am 30. September 2016 definitiv verabschiedet. Das Gesetz und die Mehrwertsteuerverordnung wurde an zahlreichen Stellen angepasst.

Das neue Mehrwertsteuergesetz umfasst verschiedene Änderungen in den Bereichen Steuerpflicht, Steuerausnahmen, Verfahren und Datenschutz. Es soll insbesondere Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten beseitigen.

Heute ist nur der im Inland erzielte Umsatz massgebend. Künftig werden alle Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie im In- und Ausland mindestens 100’000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielen, die nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Durch die Gesetzesänderungen werden neu schätzungsweise 30 000 Unternehmen zusätzlich der Mehrwertsteuer unterstellt.

Daneben gibt es zahlreiche weitere relevante Änderungen, wovon die meisten Unternehmen wie auch das Gemeinwesen betroffen sein dürften.

Gibt es neue MWST-Sätze?

Wenn es nach dem Bundesrat und dem Parlament geht, sollen die heute geltenden MWST-Sätze beibehalten werden. Die neuen ab 1. Januar 2018 geltenden MWST-Sätze hängen von folgenden Faktoren ab:

  1. Die 2011 eingeführte Erhöhung der MWST-Sätze zwecks IV-Zusatzfinanzierung läuft Ende 2017 aus. Dies bedeutet, dass die letzte Steuersatzerhöhung beim Normalsatz von 7.6% auf 8.0% rückgängig gemacht werden wird.
  2. In der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde der Vorlage zur Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) zugestimmt. Damit sollen per 1. Januar 2018 alle drei MWST-Sätze um 0.1 Prozentpunkte erhöht werden.
  3. Im Rahmen der «Reform der Altersvorsorge 2020» ist vorgesehen, die MWST-Sätze anzuheben, um Finanzierungslücken in der AHV zu decken. Die Erhöhung soll so erfolgen, dass die heute geltenden MWST-Sätze am 1. Januar 2018 unverändert bleiben.

Weil die MWST-Sätze direkt in der Bundesverfassung verankert sind (Art. 130 und Art. 196 Ziff. 14 BV), muss jede Änderung der MWST-Sätze durch eine Volksabstimmung von Volk und Ständen beschlossen werden. Die Volksabstimmung über die Reform der Altersvorsorge 2020 soll nach aktueller Planung am 24. September 2017 durchgeführt werden.

Wird die Volksabstimmung über die Reform der Altersvorsorge 2020 angenommen, bleiben die MWST Sätze per 1.1.2018 unverändert auf gleichem Niveau wie heute (8.0% / 3.8% / 2.5%). Lehnt das Volk die Reform hingegen ab, dann werden die MWST Sätze gesenkt (7.7% / 3.7% / 2.5%).

Die Anpassung der MWST ist viel zu knapp angesetzt

Wir wissen erst am Sonntag Abend des 24. September 2017 Bescheid, ob die MWST per 1.1.2018 angepasst wird. Damit bleibt den Unternehmen zur Anpassung der Buchhaltung nur etwas mehr als 3 Monate Zeit. Alle Kassensysteme, Webshops, Abrechnungssysteme, Aboverwaltungen, Rechnungssysteme usw. müssen angepasst werden. Daneben kommen allfällige Preisanpassungen, welche vorgenommen werden müssten.

Weil die MWST periodengerecht abgerechnet werden muss, wirkt eine Anpassung der MWST nicht erst per 1.1.2018, sondern bereits vorher. Wenn eine Leistung für eine Periode verkauft wird, muss der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige MWST Satz verrechnet werden. Dies ist bei der kurzen Anlauffrist vor allem bei Abonnementen oder Wartungsverträgen kritisch: Wenn heute ein Wartungsvertrag für die Frist eines Jahres in Rechnung gestellt wird, dann müsste dieser bis zum 31.12.2017 mit 8.0% und ab dem 1.1.2018 mit 7.7% in Rechnung gestellt werden. Da die Anpassung jedoch erst im September bekannt wird, ist eine korrekte Abrechnung nicht in jedem Fall möglich.

Wer keine periodenorientierten MWST-Sätze in Rechnung stellt, dem fällt eine Umstellung vergleichsweise leicht. Wer über längere Perioden abrechnet, muss über die relevante Periode hinweg mit verschiedenen MWST Sätzen arbeiten. Dabei entsteht ein nicht ganz unbeträchtlicher administrativer Zusatzaufwand.

3 Monate sind eine viel zu kurze Vorbereitungszeit für eine Steuersatz-Anpassung. Wir raten daher, sich bereits im Vorfeld zur Abstimmung Gedanken zu machen, was zur MWST-Satz Anpassung alles unternommen werden muss. Als Kunde von Run my Accounts muss man sich keine Sorgen machen. Wir werden die Buchhaltungen für unsere Kunden so einrichten, dass Sie lückenlos weiterarbeiten können. Ihr persönlicher Online-Buchhalter beantwortet gerne Ihre Fragen in diesem Zusammenhang. Zudem werden wir unsere Kunden zeitnah über unser Vorgehen und weitere Dinge informieren.

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