Aktienrechtsrevision – wie weiter?

Gemäss aktuellem Verlauf der Aktienrechtsrevision in der laufenden Legislaturperiode stehen diverse Änderungen an. Mit diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die Teile, in denen die Anpassungen diskutiert werden.

Aktienrechtsrevision

Aktienrechtsrevision auf Kurs

Die Revision des Aktienrechts hat wieder auf den eingeschlagenen Weg zurückgefunden. Nun kann das Ziel, das neue Gesetz noch vor Ablauf der Legislaturperiode in Kraft zu setzen, wieder ins Auge gefasst werden. Überraschenderweise hat nämlich der Nationalrat in der Sondersession vom April das Geschäft aus dem Legislaturplan gestrichen. Die Mehrheit des Nationalrats begründete den Entscheid damit, dass zusätzliche Regulierungen zu einer Schwächung des Wirtschaftsstandorts führen könnten. In der Einigungskonferenz müssen die Differenzen beigelegt werden. Der Ständerat dagegen hat in der Sommersession den Antrag auf Streichung der Aktienrechtsrevision aus dem Legislaturplan verworfen.

Es ist nicht erstaunlich, dass der Ständerat das Geschäft noch in dieser Legislaturperiode beraten will. Bereits im Jahr 2009 hatte er das Aktienrecht, basierend auf dem Entwurf von 2007, zu Ende beraten. Damals bildete die Revision von Aktien- und Rechnungslegungsrecht noch ein einheitliches parlamentarisches Geschäft. Inzwischen ist das Rechnungslegungsrecht in Kraft. Nach Annahme der „Abzocker“-Initiative wies zudem das Parlament 2013 die Botschaft und den Entwurf an den Bundesrat zur Überarbeitung zurück, da sich die Ausgangslage für die Revision des Aktienrechts verändert hatte.

In der darauf folgenden Vernehmlassung zur Änderung des Obligationenrechts (OR) gingen 147 Stellungnahmen ein. Ein Viertel der Stellungnahmen sprachen sich laut Schlussbericht gegen die Revision aus, weil in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld gesetzliche Bestimmungen, welche bei Unternehmen Verunsicherungen und Kosten verursachten, zu vermeiden seien. Rund ein Viertel sprach sich dagegen für den Vorentwurf aus, insbesondere die meisten Kantone. Das Bundesamt für Justiz hat sodann vom Bundesrat den Auftrag erhalten, auf Basis der Vernehmlassung einen Entwurf für ein neues Aktienrecht zu erarbeiten.

„Abzocker“-Initiative im Gesetz verankern

Nach Annahme der Volksinitiative „gegen die Abzockerei“ und der verfassungsmässigen Verankerung der Bestimmungen per März 2013 hat der Bundesrat im November 2013 auch die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) verabschiedet. Hängig sind neben Regelungen in Verfassung und Verordnung noch die Bestimmungen auf Gesetzesstufe, beispielsweise mit Präzisierungen der Sorgfaltspflichten von Verwaltungsräten und Geschäftsleitungen im Zusammenhang mit der Vergütungspolitik. Verschiedene Vorschläge zur Umsetzung der „Abzocker“-Initiative auf Gesetzesstufe gingen über die Vorgaben der Initiative hinaus. Inzwischen soll das Gesetz nach dem Willen des Bundesrats lediglich den Vorgaben von Initiative und Übergangsverordnung entsprechen und keine darüber hinaus gehenden Regelungen enthalten. So soll es kein Verbot von prospektiven Abstimmungen über variable Vergütungen geben, wie dies in einem Entwurf noch vorgesehen war. Falls über Boni abgestimmt wird, muss der Vergütungsbericht retrospektiv der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden, allerdings lediglich in konsultativer Form. Und es besteht keine Pflicht, das maximal zulässige Verhältnis von fixen zu variablen Vergütungen (Bonus-Cap) in den Statuten festzulegen. Zudem sind Antrittsprämien für das oberste Kader weiterhin möglich. Begründung: Eine solche Prämie soll jene finanziellen Nachteile kompensieren, die der Person bei einem Stellenwechsel entstehen. Vergütungen im Voraus als sogenannter „goldener Willkommensgruss“ sind allerdings weiterhin untersagt, und beim Konkurrenzverbot ist anstelle einer zeitlichen Begrenzung auf ein Jahr (laut Vorentwurf) eine finanzielle Beschränkung vorgesehen (z.B. maximale Jahresvergütung als Eckwert).

Regelungen der Reserven

Eine Harmonisierung betrifft die Bestimmungen über Reserven und eigene Aktien, indem bei Aktiengesellschaften Kapitalherabsetzungen, Rückzahlungen von Kapitalreserven und Sanierungsvorschriften stärker auf den bestehenden und zukünftigen Status der Liquidität ausgerichtet werden. Zusätzliche Schutzvorschriften sind auch bei der Rückzahlung von Kapitaleinlagen vorgesehen. Nicht im Gesetz verankert wird dagegen die im Vorentwurf angedachte Prüfpflicht für die Rückzahlung gesetzlicher Reserven (v.a. Agio).

Frauenvertretung im Kader

Aktienrechtsrevision - Frauenvertretung im Kader

Bei der Vernehmlassung Diskussionen ausgelöst hatte auch der sogenannte Geschlechterrichtwert. Er stösst vor allem bei Wirtschafts- und Branchenverbänden auf Ablehnung. Der Frauenanteil in Führungsgremien wirtschaftlich bedeutender Unternehmen mit Börsennotierung soll laut Gesetzesentwurf 30 Prozent betragen. Der Bundesrat will eine Senkung des Richtwerts auf 20 Prozent und eine Übergangsfrist von zehn anstatt fünf Jahren laut Vorentwurf. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass der Karriereschritt in die Geschäftsführung erfahrungsgemäss meist erst nach rund dreizehn Jahren interner Förderung erfolgt. Zudem wird eine Beschränkung der Quote auf die Zusammensetzung von Verwaltungsräten gefordert, da der Richtwert von 30 Prozent bei Geschäftsleitungen in der Regel schwieriger zu erreichen ist als bei Verwaltungsräten.

Auch bei den Sanktions- und Kontrollmöglichkeiten im Falle einer Nichtbeachtung der Bestimmungen gehen die Meinungen auseinander. Insbesondere Frauenorganisationen fordern im Gesetz Sanktionen für den Fall, dass Unternehmen gegen die Quotennorm verstossen. Dagegen plädieren Aktienrechtler dafür, auf Sanktionsmöglichkeiten zu verzichten. Um der Forderung nach höheren Frauenanteilen bei Verwaltungsräten und Geschäftsleitungen trotzdem Nachdruck zu verleihen, wäre die Anwendung des Prinzips „Comply or explain“ ein möglicher Ansatz. Demnach bestünde für Unternehmen bei Nichterfüllung der Quote lediglich eine Begründungspflicht, Sanktionen wären in diesem Fall nicht vorgesehen.

Diskussion um Aufhebung der Teilliberierung

Zur Debatte steht aus mehreren Gründen auch die Abschaffung der Teilliberierung. Zum einen sollen dadurch der Gläubigerschutz und die Rechtssicherheit verbessert werden. Dies wird insbesondere deshalb gefordert, weil bei Aktiengesellschaften das eingebrachte Kapital im Vordergrund steht und weniger die einzelnen Kapitalgeber. Zum anderen bestehen bei der Liberierung des Nennwerts je nach Rechtsform gewisse Ungleichheiten, zumal das Gesetz bei Aktiengesellschaften für Anteilseigner eine Nachschusspflicht vorsieht.

Die Konsequenzen einer Gesetzesänderung bei der Teilliberierung wurden im Rahmen einer Rechtsfolgeabschätzung (RFA) analysiert. Demnach besteht bei Aktiengesellschaften mit Teilliberierung im Vergleich zu solchen mit voll einbezahltem Kapital keine höhere Konkurswahrscheinlichkeit. Zudem wählten im letzten Jahr statistischen Erhebungen zufolge nur rund 7 Prozent der neu gegründeten Aktiengesellschaften die Möglichkeit der Teilliberierung. Obwohl die GmbH als Rechtsform in den letzten Jahren zahlenmässig eine immer grössere Bedeutung erlangt hat, bleibt die teilliberierte Aktiengesellschaft nach Ansicht der RFA-Autoren für viele KMU betriebswirtschaftlich nach wie vor eine Alternative.

Stimmrechtsaktien und Rohstoffunternehmen

Da sich die Einheitsaktie bei grösseren Publikumsgesellschaften mittlerweile durchgesetzt hat, sieht der Bundesrat bezüglich Stimmrechts- bzw. Einheitsaktien keinen Handlungsbedarf. Tatsächlich wurden in der Vernehmlassung dazu nur vereinzelt Änderungswünsche geäussert. Allerdings wurden im Zusammenhang mit dem Fall Sika einige parlamentarische Vorstösse lanciert (Interpellation Pirmin Bischof und Karl Vogler sowie Postulat Minder).

Um den Rohstoffhandel an internationale Entwicklungen anzupassen, sollen Rohstoffunternehmen laut Gesetzesvorschlag künftig Zahlungen an in- und ausländische staatliche Stellen transparent ausweisen. Der Branchenverband befürwortet grundsätzlich neue Normen auf diesem Gebiet, allerdings dürften die neuen Bestimmungen seiner Ansicht nach nicht über ähnliche, in den USA und in der EU bereits geltende Regelungen hinausgehen. Der Bundesrat will zudem die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Volksinitiative „Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt“, bei der zurzeit die Unterschriftensammlung läuft, in die Überlegungen für die Revision mit einbeziehen.

Weiterhin öffentliche Beurkundung, kein Klagerecht von Minderheitsaktionären

In der Vernehmlassung stiess die geplante Abschaffung der öffentlichen Beurkundung bei Gründung, Auflösung und Löschung von Gesellschaften auf Ablehnung. Laut Vorentwurf hätten Amtshandlungen des Handelsregisters bei Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Genossenschaften mit einfachen Unternehmensstrukturen ohne Urkundsperson erfolgen können.

Darüber hinaus sollen Minderheitsaktionäre kein Klagerecht erhalten, weil das Missbrauchspotenzial als zu hoch angesehen wird (der Vorentwurf sah ein solches Recht noch vor).

Kein elektronisches Aktionärsforum, Schwellenwerte laut Rechnungslegungsrecht

Auch künftig besteht für börsenkotierte Gesellschaften keine gesetzliche Pflicht zur Einrichtung eines elektronischen Aktionärsforums vor Generalversammlungen, da die Kosten als zu hoch und der Nutzen als zu gering betrachtet werden.

Nicht geändert werden schliesslich die Schwellenwerte für die Erstellung einer Konzernrechnung, da diese im Rechnungslegungsrecht bereits festgelegt sind. Ebenso muss der finanzielle Ausweis nicht mehr zwingend in Schweizer Franken erfolgen.

Neues Aktienrecht noch in dieser Legislaturperiode möglich

Sollte sich der Ständerat bei der Einigungskonferenz zur Legislaturplanung durchsetzen, könnte der Entwurf für ein neues Aktienrecht aller Voraussicht nach gleichwohl schon bald vorliegen. Damit könnte der Bundesrat Ende dieses Jahres planmässig die entsprechende Botschaft ans Parlament verabschieden und Anfang 2017 könnten sich die vorberatenden Kommissionen  mit dem Gesetzesentwurf beschäftigen. Mit Vernehmlassung, Vorentwurf und Botschaft ist der Rahmen für ein neues Aktienrecht bereits abgesteckt. Wenn sich die Räte in den parlamentarischen Beratungen einigen und die Referendumsfrist ungenutzt verstreicht, könnte das neue Aktienrecht trotzdem noch im Jahr 2019 und damit vor Ende der Legislaturperiode in Kraft treten.

 

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Der Autor:

Stefan Schmid schreibt schwerpunktmässig Beiträge zu den Themen Rechnungswesen, Controlling sowie Gesellschafts- und Unternehmenssteuerrecht. Zudem verfasst er Berichte und Reportagen über Unternehmen mit Börsennotierung oder Posts über neue Produkte und Dienstleistungen von Startups. Neben betriebswirtschaftlichen Fragestellungen befasst er sich in seinen Artikeln und Blogbeiträgen auch mit relevanten Entwicklungen einzelner Branchen und grundsätzlichen volkswirtschaftlichen Zusammenhängen. Er ist Betriebsökonom FH mit Weiterbildung im Rechnungswesen & Controlling und Journalist JSG.

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