STAF: Auswirkungen auf die Lohnbuchhaltung

STAF: Auswirkungen auf die Lohnbuchhaltung

Das am 19. Mai 2019 vom Volk angenommene Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) hat Auswirkungen auf die Lohnbuchhaltung. Die STAF tritt am 1. Januar 2020 in Kraft – ab dann erhöhen sich unter anderem die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bei der AHV.

Worum geht es im STAF?

2017 wurden die Unternehmenssteuerreform III und die Reform der Altersvorsorge vom Stimmvolk abgelehnt. Deshalb hat der Bundesrat und das Parlament umittelbar danach eine neue Vorlage – die STAF ausgearbeitet. Diese verknüpft die beiden folgenden Anliegen:

  1. Unter internationalem Druck sollen Steuerprivilegien für überwiegend international tätige Unternehmen aufgehoben werden. Für alle Unternehmen – egal ob Grosskonzern oder KMU – gelten die gleichen Besteuerungsregeln. Damit die Schweiz weiterhin ein attraktiver Unternehmensstandort bleiben kann, waren einige Massnahmen wie die Förderung von Forschung und Entwicklung, Abzüge für Eigenfinanzierung, Neuregelungen bei der Dividendenbesteuerung, Anpassungen beim Kapitaleinlageprinzip usw. erforderlich. Darüber hinaus erhalten die Kantone mehr Spielraum bei der Senkung der Gewinnsteuern.
  2. Mit der Zusatzfinanzierung der AHV soll ein sozialer Ausgleich für die steuerliche Entlastung der Unternehmen geschaffen werden. Ausserdem sollen die Anliegen der Städte und Gemeinden besser berücksichtigt werden.

Mit der Steuerreform und der AHV-Finanzierung findet eine der grössten Veränderungen im Unternehmenssteuerrecht der Schweiz der letzten Jahrzehnte statt. Die STAF betrifft praktisch alle Unternehmen – wobei die Umsetzungsfrist extrem kurz ist!

Was verändert sich mit der AHV-Finanzierung?

Bedingt durch demographische Verschiebungen und der daraus folgenden Alterung der Bevölkerung ist die AHV – zumindest wie sie heute ausgestaltet ist – seit einiger Zeit defizitär. Ohne Erhöhung des Rentenalters ist eine Sanierung unumgänglich. Die STAF geht den Weg über eine Zusatzfinanzierung. Deshalb ändert sich folgendes:

  1. Ab dem 1. Januar 2020 steigt der AHV-Lohnbeitrag von 8,4 auf 8,7 Prozent an. Dies hat sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber Folgen: die Löhnbeiträge steigen um 0.15 Lohnprozent. Der AHV/IV/EO-Beitragssatz steigt damit von 10,25 auf 10,55 Prozent. Wie bisher teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge an die 1. Säule solidarisch zu jeweils 50 Prozent.
  2. Das sogenannte «MWST-Demographieprozent» an die AHV wird der AHV voll zugewiesen.
  3. Der Bundesbeitrag an die AHV von heute 19,55 Prozent wird auf 20,2 Prozent der AHV-Ausgaben erhöht.

Hinweis: Diese Anpassung betrifft jede Lohnbuchhaltung ab dem 1. Januar 2020. Deshalb besteht Handlungsbedarf für fast alle KMU.

Die neuen Beitragssätze ab 1. Januar 2020 in der Übersicht

Arbeitgeber Arbeitnehmer Total
AHV neu

bisher

4.35%

4.2%

4.35%

4.2%

8.7%

8.4%

IV 0.7% 0.7% 1.4%
EO 0.225% 0.225% 0.45%
Total AHV/IV/EO neu

bisher

5.275%

5.125%

5.275%

5.125%

10.55%

10.25%

Tipp: Der Online-Rechner der SVA Zürich berechnet, was dies konkret für die Lohnabrechnungen bedeutet.

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  1. Die Erstellung der monatlichen Lohnabrechnungen und die Vorbereitung der Lohnzahlungen.
  2. Bereitstellung der Lohnabrechnung und weiterer persönlicher Dokumente für Ihre Mitarbeiter in einem webbasierten Selbstverwaltungs-Portal.
  3. Jegliche Korrespondenz mit den Sozialversicherungen und Behörden (An- und Abmeldung Mitarbeiter, Abgaben der Beträge, etc.).
  4. Vorbereitung der Abrechnungen wie: Quellensteuern, Jahresabrechnungen für AHV, BVG, UVG, KTG, usw.

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