Wer keine Verzugszinsen bezahlen möchte kommt nicht drum herum seine Dokumente fristgerecht einzureichen. Aber wie war das jetzt nochmals genau mit diesen Buchhaltungsfristen?
Wir haben diese für Sie die Fristen zusammengefasst:
Was | Abrechnung | Frist zur Einreichung ab Ende Buchungsperiode an die Steuerbehörde |
MWST-effektive Methode | pro Quartal (31.03, 30.06, 30.09, 31.12) | 60 Tage |
MWST-Saldo Methode | pro Semester (30.06, 31.12) | 60 Tage |
Jahresabschluss inkl. General-Versammlung | Ende Geschäftsjahr | 6 Monate |
7 Monate (Kantonsabhängig) | Ende Geschäftsjahr | i.d.R. bis 31.03 (Kantonsabhängig) |
Jahresabstimmung | Ende Geschäftsjahr oder Ende Kalenderjahr | 180 Tage |
Lohndeklaration | Ende Jahr | Bis 30.01 |
Quellensteuerabrechnung | Monatlich | 30 Tage |
Lohnausweise | Ende Jahr | Ende März für private Steuererklärung |
Sollten Sie die oben angegebenen Fristen verpassen, wird ab dem Fälligkeitsdatum Verzugszins verrechnet. Die Abgabefrist können sie zwar verlängern, dies hat jedoch keinen Einfluss auf den Verzugszins. Der Verzugszins von 4% ist immer geschuldet und zwar erfolgt dieser als Gleichstellung zu steuerpflichtigen Unternehmen welche ihre Fristen jeweils einhalten.
Allerdings gibt es auch hier eine Ausnahme: als Massnahme aufgrund Covid-19 ist für die Zeit vom 20.03.2020 bis zum 31.12.2020 auf verspätete Zahlungen der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben kein Verzugszins geschuldet.
Mit diesen Buchhaltungsfristen kommen Sie um allfällige Verzugszinsen.
Noch einfacher geht es mit Run my Accounts, dabei denken wir an Ihre Buchhaltung, führen diese korrekt für jegliche Buchhaltungsfrist oder Revision. Jetzt ein unverbindliches Online-Meeting vereinbaren.