Mitarbeiterbeteiligung: das müssen Sie beachten!

Mitarbeiterbeteiligungen: das müssen Sie beachten!

Die Mitarbeiterbeteiligung ist ein äusserst attraktives Instrument, um wichtige Mitarbeiter langfristig an eine Unternehmung zu binden und sie gleichzeitig liquiditätsschonend zu entschädigen. Ein Mitarbeiter mit «Skin in the Game» wird sich unternehmerisch und loyal verhalten. Es entsteht eine enge Bindung der Interessen, von der beide Seiten profitieren können. Der Mitarbeitende wird durch die Abgabe von Beteiligungsrechten an seinem Arbeitgeber beteiligt. Er erhält so zwei Rollen: er ist Eigentümer und Mitarbeiter gleichzeitig. Damit sind die Interessen des Mitarbeiters gleichgeschaltet mit den Interessen der Aktionäre. Läuft es gut in der Unternehmung, steigt der Wert seiner Beteiligung. Qualifizierte Arbeitnehmer erhalten damit ein interessantes Package: Die Mitarbeiterbeteiligung wird zu einem attraktiven Lohnbestandteil. Die Mitarbeiterbeteiligung ist besonders bei Startups beliebt, wo die liquiden Mittel knapp sind.

Eine Beteiligung wird dann zur Mitarbeiterbeteiligung, wenn sie auf ein aktuelles oder zukünftiges Arbeitsverhältnis zurückzuführen ist. Dies gilt sowohl für Anteile an der Gesellschaft, die ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber als auch von Dritten (z.B. einem Aktionär) erhalten hat. Aber Achtung: Die Mitarbeiterbeteiligung muss auf dem Lohnausweis aufgeführt werden. Es gilt, die Auswirkungen auf die Einkommenssteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen!

Formen der Mitarbeiterbeteiligungen

Es gibt eine grosse Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten einer Mitarbeiterbeteiligung:

  • Mitarbeiteraktien: Der Mitarbeiter erhält eine direkte Beteiligung am Eigenkapital der Gesellschaft. In der Regel werden diese Aktien einem Arbeitnehmer zu Vorzugskonditionen verkauft. Denkbar wären auch andere Beiteiligungspapiere wie Partizipationsscheine, Stammanteile an einer GmbH oder Genossenschaftsanteile. Über freie Mitarbeiteraktien kann der Mitarbeiter ohne Einschränkungen darüber verfügen. Mitarbeiteraktien gelten als gesperrt, wenn der Mitarbeiter die Aktien während einer Sperrfirst nicht veräussern darf.
  • Mitarbeiteroptionen: Es handelt sich um ein Recht für den Mitarbeiter, ein Beteiligungspapier des Arbeitgebers innerhalb einer Ausübungsfrist zu einem bestimmten Ausübungspreis zu erwerben. Auch bei den Optionen unterscheidet man zwischen freien und und gesperrten Mitarbeiteroptionen.
  • Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien: Diese stellen dem Mitarbeiter in Aussicht, dass er zu einem späteren Zeitpunkt (Vesting-Periode) eine definierte Anzahl an Aktien zu Vorzugsbedingungen erwerben kann. Dabei hat der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Übertragung (Vesting) gewisse Bedingungen zu erfüllen.
  • Phantom Stocks: Eine «Phantom-Aktie» ist ein Beteiligungspapier, welches eine Aktie wertmässig spiegelt und den Inhaber einem Aktionär gleichstellt. Ein Phantom Stock berechtigt auch zur Auszahlung einer Dividende. Im Unterschied zur Aktie handelt es sich aber nicht um eine Beteiligung am Eigenkapital des Arbeitgebers.
  • Stock Appreciation Rights: Dieses Instrument berechtigt den Mitarbeiter, den Wertzuwachs des Basistitels zu einem späteren Zeitpunkt vom Arbeitgeber in Bar ausbezahlt zu erhalten.
  • Co-Investments: Der Mitarbeiter wird erst dann entschädigt, wenn ein Exit passiert (z.B. Börsengang, Verkauf des Unternehmens). Meist kommen Co-Investments bei Private Equity Strukturen zur Anwendung.

Grundsätzlich wird zwischen zwei Arten von Mitarbeiterbeteiligungen unterschieden: der echten und der unechten Mitarbeiterbeteiligung.

  • Bei der echten Mitarbeiterbeteiligung wird der Mitarbeiter im Ergebnis am Eigenkapital (auch einer nahestehenden Gesellschaft) beteiligt. Die Beteiligung kann z.B. in Form von Beteiligungspapieren (z.B. Aktien) oder indirekt über Optionen oder Anwartschaften zum Bezug von Beteiligungspapieren erfolgen.
  • Bei einer unechten Mitarbeiterbeteiligung erhält der Mitarbeiter im Ergebnis keine Beteiligung am Eigenkapital. Es handelt sich dabei um ein eigenkapitalbezogenes Anreizsystem, welche dem Mitarbeiter eine Geldleistung in Aussicht stellen, welche an die Wertentwicklung der Gesellschaft gebunden ist. Dies können z.B. Instrumente wie Phantom Stocks, Stock Appreciation Rights und Formen von Co-Investments sein. Weil diese Instrumente dem Mitarbeitenden regelmässig keine weiteren Rechte wie Stimm- und Dividendenrechte einräumen, gelten die unechten Mitarbeiterbeteiligungen bis zur ihrer Realisation steuerlich als blosse Anwartschaften.

Wie sieht es mit der Steuerpflicht aus?

Die Ausgestaltungsmöglichkeiten von Mitarbeiterbeteiligungen sind sehr unterschiedlich und erfordern im Vorfeld zahlreiche Abklärungen. Schnell ist man sonst mit schwierigen Herausforderungen konfrontiert. Die Steuerpflicht der Mitarbeiterbeteiligung ist ein dominierendes Thema, dem Sie sich widmen sollten, bevor die Mitarbeiterbeteiligung vereinbart wird! Weil neben der Eigenschaft als Aktionär auch ein Arbeitsverhältnis besteht, muss sorgfältig geklärt werden, ob aus einem Verkauf zu einem tieferen als gegenüber einem Dritten ein Erwerbseinkommen entsteht. Studieren Sie dazu am besten die folgenden Dokumente:

  • Für die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen: Kreisschreiben Nr. 37.
  • Für die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei der Arbeitgeberin: Kreisschreiben Nr. 37a.

Bei echten Mitarbeiterbeteiligungen

Die finanziellen Vorteile, welche dem Mitarbeiter aus echten Mitarbeiterbeteiligungen erwachsen – mit Ausnahme von gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen – sind als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis (Art. 17b Abs. 1 DBG). Es muss sich jedoch nicht in jedem Fall um Einkommen handeln. Es kann auch als steuerfreier Kaptialgewinn klassifiziert werden (KS37, Ziff. 3.4.3).

Verkehrswert

Bei Börsenkotierten Gesellschaften ist die Bestimmung des Verkehrswertes einfach: Der Börsenschlusskurs am Tag des Erwerbs wird hierzu herangezogen. Schwieriger wird es, wenn die Mitarbeiter nicht an einer Börse kotiert sind, z.B. bei einem Startup. Hier werden Formelwerte für die Berechnung herangezogen.

Sperrfrist

Bei Mitarbeiteraktien ist für die Berechnung der steuerbaren Leistung mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dies gilt längstens für zehn Jahre (Art. 17b Abs. 2 DBG).

Optionen

Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis (Art. 17b Abs. 3 DBG).

Bei unechten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar (Art. 17c DBG).

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