Quellensteuern ab 2021: Das müssen Sie im KMU beachten

Quellensteuern ab 2021 - Das müssen Sie im KMU beachten

Beschäftigen Sie quellensteuerpflichtige Mitarbeiter? Dann sollten Sie wissen, dass das Schweizerische System der Quellensteuern ab dem 1. Januar 2021 grundlegend verändert wird. Das am 16. Dezember 2016 verabschiedete Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens tritt zusammen mit mehreren darauf basierenden Verordnungsänderungen am 1. Januar 2021 in Kraft. Der Hintergrund der Reform des Quellensteuer Systems bezweckt den Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie ebenfalls im Kreisschreiben (KS) Nr. 45 «Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern», welches zum selben Termin Gültigkeit erlangt. Wir zeigen ihnen in diesem Beitrag auf, welches die wichtigsten Neuerungen sind, welche Ihre Mitarbeitenden direkt betreffen und auf was Sie als Verantwortlicher in einem KMU besonders achten sollten.

Welches sind die wichtigsten Anpassungen bei der Quellensteuer 2021?

  • Einheitliche Gestaltung der Quellensteuerberechnung innerhalb von Kantonen im Jahres- (Tessin, Freiburg, Genf, Waadt und Wallis) und Monatsmodell (restliche Kantone)
  • Neu müssen Arbeitgeber mit dem massgebenden Kanton abrechnen (früher konnte man auch beim Sitzkanton des Arbeitgebers abrechnen). Als massgebender Kanton gilt:
    • Wohnsitz Inland -> Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers bei Fälligkeit der Leistung
    • Wohnsitz Ausland -> Sitzkanton des Arbeitgebers bzw. Betriebsstätte
    • Wochenaufenthalter -> Wochenaufenthaltskanton
    • Verwaltungsräte -> Kanton wo der Verwaltungssitz ist
    • Sondergruppe Künstler, Sportler, Referenten ohne Wohnsitz in der Schweiz -> Kanton in dem der Auftritt erfolgt
  • Für die ganze Steuerperiode ist der Wohnsitzkanton am Ende des Jahres oder am Ende der Steuerpflicht zuständig. Bei einem Zuständigkeitswechsel des Kantons muss die Quellensteuern ab dem Folgemonat im neuen Kanton berechnet werden
  • Die Bezugsprovision beträgt neu nur noch 1 %
  • Der Quellensteuercodes D (Nebenerwerb) entfällt für die Arbeitgeber. Bei mehreren Teilzeittätigkeiten muss eine komplexe Einkommenshochrechnung angewendet werden.
  • Einheitliche Tarifcodeanwendung.
  • Für den 13. Monatslohn im Monatsmodell muss der Quellensteuersatz mit einer Spezialberechnungsformel bestimmt werden
  • Neu ist das quellensteuerpflichtige Einkommen einheitlich definiert
  • Eine neue einheitliche Satzbestimmung gilt für unregelmässige Stundenlöhner

Hier die wichtigsten Anpassungen für Arbeitnehmer im Detail:

Pflichten des quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmers (KS 45, Ziffer 10.2)

Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer sind für die Mitteilung aller für die Erhebung der Quellensteuer relevanten Informationen gegenüber dem Schuldner der steuerbaren Leistung verantwortlich.

  • Zivilstand bzw. Zivilstandsänderungen
  • Aufnahme oder Aufgabe einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit
  • Anzahl Kinder
  • Konfession
  • Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten

Sie müssen alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen sowie auf Verlangen der zuständigen Steuerbehörde mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen oder Belege vorlegen (vgl. Art. 136 DBG und Art. 5 Abs. 3 QStV).

Härtefallregelung infolge Alimentenzahlungen (Kreisschreiben 45, Ziffer 4.9)

Auf Antrag einer in der Schweiz ansässigen Person kann die zuständige Steuerbehörde zur Milderung von wirtschaftlichen Härtefällen infolge Alimentenzahlungen Kinderabzüge im anwendbaren Tarif gewähren (vgl. Art. 11 Abs. 1 QStV). Als Grundlage für die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, kann zum Beispiel das betreibungsrechtliche Existenzminimum dienen.
Der anwendbare Quellensteuertarif wird unter Berücksichtigung der effektiven Alimentenzahlungen neu festgelegt (bspw. Tarif A2 anstatt A0). Die zuständige kantonale Steuerbehörde legt die Höhe der zu gewährenden Kinderabzüge fest und teilt ihren Entscheid dem Schuldner der steuerbaren Leistung sowie dem Arbeitnehmer mit.
Wurden die Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines Tarifcodes berücksichtigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt (vgl. Art. 11 Abs. 2 QStV).

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) (KS 45, Ziff. 11)

Verfahren

Bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung finden die ordentlichen Verfahrensbestimmungen (vgl. Art. 122 ff. DBG) sowie die Steueranlage bzw. der Steuerfuss der anspruchsberechtigten Gemeinde Anwendung. Die geschuldete Einkommenssteuer (auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene) und die Vermögenssteuer (auf Kantons- und Gemeindeebene) werden aufgrund der ausgefüllten Steuererklärung ermittelt. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften des betreffenden Steuerjahres, wobei das gesamte weltweite Einkommen (und das Vermögen auf kantonaler Ebene) satzbestimmend berücksichtigt wird. Allfällige bereits bezahlte Quellensteuern werden zinslos an die ordentliche Steuer angerechnet (vgl. Art. 89 Abs. 6, Art. 89a Abs. 5 sowie Art. 99a Abs. 2 DBG).

Antrag / Fristen

Für quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz, deren Einkommen unter CHF 120’000.00 pro Jahr liegt (vgl. Ziffer 10.2 KS 45), wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt, wenn sie bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen entsprechenden Antrag einreichen (vgl. Art. 89a DBG i.V.m. Art. 10 QStV).
Hat ein in der Schweiz ansässiger quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer einmal einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung gestellt, wird er bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
Im Ausland ansässige quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllen, müssen für jedes Jahr bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres erneut einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung einreichen

Neuberechnung der Quellensteuern

Jede quellensteuerpflichtige Person kann in den nachfolgend abschliessend beschriebenen Sachverhalten – und unabhängig von ihrer Ansässigkeit – bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen (vgl. Art. 137 DBG):

  • Falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns
  • Falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
  • Falsche Tarifanwendung (vgl. Ziffern 3.2.8, 4 und 5 KS 45)

Was heisst das für’s KMU?

Die Änderungen erfordern umfangreiche Umsetzungsarbeiten bei den Arbeitgebern und den mittels Ihrer Lohnbuchhaltungs-Software erstellten Lohnmeldeverfahren. Bei Run my Accounts werden wir für Sie als Teil unseres Lohn-Services die notwendigen Anpassungen vornehmen. Wir sind bereit, Sie ab 2021 bei der Quellensteuerabrechnung zu unterstützen. Bei Fragen steht Ihnen Ihr Online-Buchhalter gerne zur Verfügung.

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