Immer wieder gab das Thema Busse in der Buchhaltung zu reden. Nun hat das Bundesgericht in einem wegweisenden Urteil Ende September 2016 entschieden, dass Bussen mit Strafcharakter für juristische Personen steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Bussen dürfen nicht in den Aufwand gebucht werden
Zur Sachlage bei selbständigen natürlichen Personen hat das Bundesgericht bereits früher festgehalten (BGE 70 I 250 E. 4 S. 256), dass sowohl eine Busse als auch die übrigen mit einem Strafverfahren zusammenhängenden Kosten nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. Bisher gab es allerdings keinen Entscheid des Bundesgerichtes, der Bussen an juristischen Personen behandelt hat. Viele KMU wollten deshalb Bussen in den Aufwand buchen. Besonders häufig waren Fälle, bei denen Verkehrsbussen von Mitarbeitern als Aufwand in der Buchhaltung eingebucht wurden. Run my Accounts hat davon immer wieder abgeraten.
Der Fall vor dem Bundesgericht im Einzelnen
Eine schweizerische Aktiengesellschaft wurde 2009 wegen eines administrativen Vergehens mit einer Busse von 348’000 EURO bestraft. Die Aktiengesellschaft hatte diese Busse vollumfänglich in den Aufwand gebucht. Das Bundesgericht begründet den Entscheid wie folgt:
- Falls Bussen steuerlich abgezogen werden dürften, würde dies bedeuten, dass die Busse letztlich zu einem Teil vom Gemeinwesen übernommen werden müsste – in Form von tieferen Steuereinnahmen.
- Die beabsichtigte strafende Wirkung der Busse würde unterlaufen.
- Auch Bestechungsgelder sind nicht abzugsfähig. Es wäre paradox, wenn eine Busse für die Bestechungsgelder abzugsfähig wäre.
- Juristische Personen sollen gegenüber natürlichen Personen bei Bussen nicht bevorteilt werden.
Es gibt eine Ausnahme
Das Bundesgericht formuliert eine Ausnahme: Als geschäftsmässig begründeter und damit abzugsfähiger Aufwand gelten Bussen oder Sanktionen, soweit mit diesen unrechtmässig erlangter Gewinn abgeschöpft werden soll. Damit wird bloss ein rechtswidriger Zustand beseitigt, der keinen strafenden Charakter hat.
Wie soll eine Busse in der Buchhaltung gehandhabt werden?
Es ist klar, dass der Unternehmung auferlegte Bussen in der Buchhaltung eingebucht werden müssen. Bei Run my Accounts verwenden wir dafür folgendes Konto:
6558 Steuerlich nicht abzugsfähiger Verwaltungsaufwand
Die Konsequenz ist allerdings, dass der steuerlich nicht abzugsfähige Verwaltungsaufwand aufgerechnet werden muss. Dies bedeutet, dass sich die Handelsbilanz von der Steuerbilanz unterscheidet. Dies bedeutet wiederum einen höheren administrativen Aufwand.
Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie diese gerne im Buchhaltungsforum besprechen oder aber Sie wenden Sich als Kunde von Run my Accounts direkt an Ihren persönlichen Online Buchhalter.
Update: Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. November 2016 die Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen verabschiedet. Mit der Vorlage soll die steuerliche Nicht-Abzugsfähigkeit von Bussen und Bestechungsgelder nun auch gesetzlich geregelt werden.