Kurzarbeitsentschädigung und Coronavirus

Kurzarbeitsentschädigung

Kurzarbeitsentschädigung soll KMU helfen, die Klippen der Corona-Krise zu umschiffen. Schockartig brechen derzeit tausenden von KMU die Umsätze weg – Mitarbeiter erwarten den Monatslohn trotzdem. Dies bringt viele KMU schlagartig in eine dramatische Situation: woher das Geld für die Löhne nehmen, wenn kein Geld mehr reinkommt? Deshalb beantworten wir in diesem Beitrag die wichtigsten Fragen zur Kurzarbeitsentschädigung.

Was ist Kurzarbeitsentschädigung?

Ein Unternehmen kann die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter vorübergehend reduzieren oder den Betrieb gar ganz einstellen. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen nicht durch eigenes Verschulden in wirtschaftliche Not geraten ist. Kurzarbeit wurde geschaffen, um in Krisenzeiten Arbeitsplätze bei den Unternehmen zu erhalten. Über die Kurzarbeitsentschädigung bietet die Versicherung den Arbeitgebern eine Alternative zu drohenden Entlassungen. Der Arbeitgeber spart damit die Kosten der Personalfluktuation (Einarbeitungskosten, Verlust von betrieblichem Know-how etc.) und behält die kurzfristige Verfügbarkeit über die Arbeitskräfte.

Kann ein Unternehmen aufgrund des Coronavirus Kurzarbeitsentschädigung beantragen?

Im Bezug auf die Corona-Krise kann aufgrund folgender Gründe Kurzarbeit eingeführt werden
1. Arbeitsausfall aufgrund einer behördlichen Massnahme. Beispiel sind die Abriegelung von Ortschaften oder die Schliessung von Restaurants. In diesen Fällen kommt Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AVIV zur Anwendung.
2. Arbeitsausfall aufgrund von wirtschaftlichen Gründen. Dies können sowohl konjunkturelle als auch strukturelle Gründe sein, welche zu einem Nachfrage- bzw. Umsatzrückgang führen (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AVIG).

Die Situation rund um das Coronavirus wurde als nicht zum normalen Arbeitgeberrisiko gehörend eingestuft. Allerdings reicht der generelle Verweis auf das neue Coronavirus nicht aus. Arbeitgeber müssen weiterhin glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfällen auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind.

Coronakrise und Kurzarbeitsentschädigung – das ist neu

Der Bundesrat will als Folge seiner starken Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit (Faktische Arbeitsverbote für ganze Branchen) den KMU mit dem Werkzeug der Kurzarbeitsentschädigung rasch und unbürokratisch unter die Arme greifen:

  • Der Bundesrat hat einen Fonds der Arbeitslosenversicherung geschaffen, aus dem bis 8 Milliarden Franken beansprucht werden können.
  • Die Karenzfrist für die Kurzarbeit wird ganz aufgehoben (zuvor war sie bereits auf einen Tag reduziert worden). Dies bedeutet, dass der Arbeitsausfall per sofort durch die Unterstützung der Arbeitslosenversicherung kompensiert wird.
  • Bestehende Überstundensalden müssen durch den Arbeitnehmer nicht mehr zuerst abgebaut werden, bevor er von der Kurzarbeitsentschädigung profitieren kann.
  • Eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen via Kurzarbeit wird möglich.
  • In der aktuellen ausserodentlichen Situation kann die Kurzarbeitsentschädigung neu an Personen in einem Lehrverhältnis, mit befristetem Arbeitsverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgerichtet werden.

Für welche Mitarbeiter besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?

Was muss ein Mitarbeiter unternehmen?

Der Mitarbeiter muss selber nichts unternehmen. Es ist Sache des Arbeitgebers, die Kurzarbeit beim Kanton schriftlich zu melden. Der Kanton prüft anschliessend, ob die Kurzarbeit rechtmässig ist und ob sie effektiv der Sicherung des Arbeitsplatzes dient.

Ist die Zustimmung der Arbeitnehmer notwendig?

Die Arbeitnehmenden müssen damit einverstanden sein, dass sie in Kurzarbeit geschickt werden.

Sind Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden und lehnen diese ab, haben sie, ungeachtet dessen, ob eine volle Beschäftigung möglich ist, weiterhin Anspruch auf den vollen Lohn. In diesem Fall tragen sie jedoch ein erhöhtes Risiko für eine Kündigung.

Welchen Lohn muss ich bei Kurzarbeit auszahlen?

Mitarbeiter erhalten eine Kurzarbeitsentschädigung. Sie beträgt 80 Prozent des wegfallenden Lohns.

Beispiel: Wird das Arbeitspensum eines Mitarbeiters von 100% auf 50% reduziert, zahlt das Unternehmen weiterhin 50% des Lohns. Der Mitarbeiter erhält zusätzlich 80 % des gestrichenen von 50% – also 90% des bisherigen Lohnes. Bei einem Monatslohn von CHF 10’000 wären das CHF 9’000 Franken, wobei das Unternehmen CHF 5’000 selber finanzieren muss.

Beispiel Kurzarbeit

Die Kurzarbeitsentschädigung wird aktuell während maximal zwölf Monaten von der Arbeitslosenkasse übernommen. Sozialversicherungsbeiträge müssen für die Dauer der Kurzarbeit auf dem vollen Lohn bezahlt werden.

Können auch Selbständige Kurzarbeitsentschädigung erhalten?

Nein, Selbständige können nicht von der Kurzarbeitsentschädigung profitieren (Kreisschreiben AVIG-Praxis KAE, B 26 und 37 ff).

Können «arbeitgeberähnliche Angestellte» Kurzarbeitsentschädigung erhalten?

Am 20. März 2020 hat der Bundesrat angekündigt, dass Kurzarbeitsentschädigung neu auch für «arbeitgeberähnliche Angestellte» ausgerichtet werden kann. Darunter fallen z.B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können ebenfalls von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Sie sollen eine Pauschale von 3320.- Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen können.

So funktioniert der Antrag

Der Antrag von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dieser muss bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle eine Voranmeldung einreichen. Der Arbeitgeber muss das Formular «Voranmeldung zur Kurzarbeit» ausfüllen.

Zur Beantwortung der Fragen 9 bis 12 verwenden Sie ein separates Blatt. Aktuell müssen aufgrund der Beschlüsse des Bundesrats bei diesen Fragen nur folgende Punkte deklariert werden:

  • 9 a) Tätigkeitsgebiet Ihrer Firma
  • 10 b) monatliche Umsätze / Honorarsummen in den letzten 2 Jahren
  • 11 a) Begründung für die Kurzarbeit (Zusammenhang zwischen den Arbeitsausfällen in Ihrem Betrieb und dem Auftreten des Coronavirus)
  • 11 c) Wurden Auftragstermine verschoben, wenn ja, warum? Art und Umfang der verschobenen Aufträge

Das Formular «Zustimmung zur Kurzarbeit» sowie eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs muss aufgrund der Erleichterungen nicht eingereicht werden.

Update: Seit dem 25. März gibt es ein vereinfachtes Formular, welches Sie unter diesem Link herunterladen können.

Was muss bei Betriebsstätten in verschiedenen Kantonen unternommen werden?

Verfügt der Arbeitgeber über Betriebsstätten in verschiedenen Kantonen, müssen in jedem Kanton einzeln die Voranmeldung und später je eine Abrechnung eingereicht werden. Sämtliche Formulare müssen separat erstellt werden. Die Mitarbeiter sind pro Betrieb aufzuführen. In diesem Fall ist es ratsam, über eine zusätzliche Beilage zur Voranmeldung eine Gesamtübersicht zu erstellen. Die Adressen der Arbeitslosenkassen können Sie einfach unter diesem Link ausfindig machen. In einem anderen Kanton erfolgt die Anmeldung am besten bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse.

Wie schnell geht die Bearbeitung der Voranmeldung?

Derzeit melden sich zehntausende von Unternehmen in der Schweiz für die Kurzarbeitsentschädigung an. Die Ämter sind bei der Bewältigung dieser Arbeit hoffnungslos überlastet. Es dürfte aktuell einiges länger gehen, bis ein Entscheid eingeht. Ausserdem erteilen die meisten Ämter aufgrund der Überlastungssituation aktuell keine Auskünfte zum Stand der Bearbeitung.

Lohnabrechnung: was muss ich beachten?

Ab dem beantragtem Datum muss auf der Lohnabrechnung ein Vermerk aufgeführt werden. Wird die Kurzarbeitsentschädigung z.B. ab dem 23. März beantragt, muss der Vermerk bereits auf der Lohnabrechnung vom März aufgeführt sein. Dies muss so aufrecht erhalten bleiben, so lange nicht korrekt abgerechnet werden kann.

Kann ich Löhne weiterhin zu 100% auszahlen?

Der Arbeitgeber kann den Lohn auch weiterhin freiwillig auf 100% aufzahlen.

Anmeldung des Entschädigungs-Anspruchs?

Den Entschädigungsanspruch muss der Arbeitgeber zwingend innert drei Monaten nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode (in der Regel = ein Kalendermonat) mittels Antragsformulars bei der Arbeitslosenkasse geltend machen. Dies auch dann, wenn der Entscheid über die Bewilligung noch hängig ist. Verspätet geltend gemachte Ansprüche erlöschen.

Welche konkreten Schritte muss ich unternehmen?

  1. Arbeitgeber füllt Formular «Voranmeldung zur Kurzarbeit» aus.
    • Ganz neu gibt es dafür ein Vereinfachtes Formular.
  2. Vermerk auf Lohnabrechnung für Kurzarbeit anbringen
    • Reduktion ab beantragtem Datum.
  3. Nach der Lohnabrechnung:
    • Anmeldung per Formular «Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung».
    • Das Formular muss innert drei Monaten nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode eingereicht werden. Dies auch, wenn der Entscheid über die Voranmeldung zur Kurzarbeit noch hängig ist.
  4. Nach Eingang des Antrages auf Kurzarbeitsentschädigung erfolgt die Auzahlung der Beiträge an den Arbeitgeber
    • Eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen ist möglich.
    • Aufgrund des sprunghaften Anstiegs über viele tausend Anmeldungen sollten Sie nicht vor Mitte April 2020 mit einer ersten Zahlung rechnen.

Wo kann ich mehr zur Kurzarbeitsentschädigung erfahren?

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Updates zu diesem Blog

An folgenden Daten haben wir aufgrund von Anpassungen und Nachfragen von Lesern Updates zum Inhalt vorgenommen:

  • 20. März 2020
  • 25. März 2020
  • 29. März 2020
  • 1. April 2020

In unserem Webinar COVID-19 – So sichern KMU Ihre Liquidität! haben wir ebenfalls zum Thema Kurzarbeitsentschädigung berichtet und viele Fragen dazu beantwortet. In unserem Blog finden Sie eine vielseitige FAQ-Sektion mit den Fragen der Webinar-Teilnehmer und unseren Antworten.

Unsere Online-Treuhänder helfen Ihnen gerne bei der Ausfüllung der Formulare, Anpassung von Lohnabrechnungen oder der Anmeldung des Entschädigungs-Anspruchs. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

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1 Kommentar zu «Kurzarbeitsentschädigung und Coronavirus»

  1. Guten Morgen.
    Ich habe eine Frage betreffend Abbau von Überzeiten. Dürfen die Überzeiten der Mitarbeiter während der CoVid-19 Schliesszeit des Betriebes, dh. während Kurzarbeitszeit, abgebaut werden?
    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und freundlichen Gruss
    Hanspeter Angerer

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