Der Unterschied zwischen vereinnahmten und vereinbarten Entgelten

Der Unterschied zwischen vereinnahmten und vereinbarten Entgelten – Was genau ist der Unterschied? Diese Frage wollen wir in diesem Blogbeitrag kurz und verständlich für Sie beantworten.

Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

Bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten (Art. 39 Abs. 1 MWSTG) wird die MWST im Zeitpunkt der Rechnungsstellung fällig. Ebenso kann die Vorsteuer auf Aufwänden und Investitionen im Zeitpunkt des Rechnungserhalts, bzw. auf das Rechnungsdatum des Lieferanten hin, geltend gemacht werden. Die Umsätze sind also in der MWST Abrechnungsperiode zu deklarieren, in der die Rechnung gestellt wurde. Die Methode nach vereinbarten Entgelten ist die von der Steuerverwaltung angenommene Standard-Methode. Sie macht in einer professionellen, mit Haupt- und Nebenbüchern geführten Buchhaltung am meisten Sinn. Run my Accounts empfiehlt deshalb allen Kunden die Anwendung der vereinbarten Methode.

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten (Art. 39 Abs. 2 MWSTG) ist der Zeitpunkt der Zahlung einer Rechnung (sowohl Kunden- als auch Lieferantenrechnungen) relevant für die Steuerbemessung. Der Umsatz ist also in derjenigen MWST Abrechnungsperiode zu deklarieren, in der die Zahlung tatsächlich eintrifft oder ausgeht. Seit der Anpassung des MWST Gesetzes zum 1. Januar 2010 ist diese Abrechnungsart auch möglich, wenn Nebenbücher für Debitoren- und Kreditoren geführt werden (wie bei Run my Accounts). Unseres Erachtens eignet sich diese Abrechnungsmethode jedoch ausschliesslich für einfachste Buchhaltungssysteme ohne Nebenbücher, wenn nur nach Zahlungsein- und -ausgängen gebucht wird. Mit einer vereinnahmt geführten Buchhaltung erhalten sie jedoch keine tagesaktuellen Zahlen aus Ihrer Buchhaltung. Der Antrag für diese Abrechnungsart muss bei der Eidg. Steuerverwaltung mit einem separaten Formular zur Genehmigung eingereicht werden.

Der Unterschied zwischen vereinnahmten und vereinbarten Entgelten – Vergleich der beiden Methoden

Da Zahlungsausfälle, Verlust von Kundenguthaben und Skonto-Abzüge auch bei der vereinbarten Methode über die Ausbuchung der Forderungen berücksichtigt werden, entsteht keine Benachteiligung bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten. Im Resultat bezahlt ein MWST-Pflichtiger mit beiden Methoden über die Zeit hinweg exakt den selben MWST Betrag. Der Unterschied ist einzig der Zahlungszeitpunkt. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass die Unterschiede zwischen der vereinbarten und vereinnahmten Abrechnung meist marginal sind.

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