Inhaberaktien werden abgeschafft

Inhaberaktien werden abgeschafftInhaberaktien werden abgeschafft – Am 01. November 2019 ist das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke in Kraft getreten.

Laut diesem Gesetz werden Inhaberaktien grundsätzlich abgeschafft. Nicht betroffen sind börsenkotierte Gesellschaften. Diese müssen lediglich innert 18 Monaten, also bis zum 30. April 2021, im Handelsregister einen entsprechenden Zusatz eintragen lassen.

Doch was bedeutet die Gesetzesänderung nun für nicht börsenkotierte KMU?

In der Schweiz sind circa 57’000 nicht börsenkotierte Unternehmen von diesem Umstand betroffen. Die Gesellschaften haben nun bis zum 30. April 2021 Zeit, die entsprechenden Anpassungen in den Statuten vorzunehmen. Am 01. Mai 2021 werden nicht zulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die Umwandlung wird im Handelsregister publiziert. Es trägt gleichzeitig eine Bemerkung ein, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten. Aktiengesellschaften, deren Inhaberaktien von Gesetzes wegen umgewandelt werden, müssen bei der nächsten Statutenänderung diese Anpassung vornehmen. Statutenänderungen ohne diese Anpassungen werden ab dem 01. Mai 2021 vom Handelsregisteramt zurückgewiesen.

Identität der Aktionäre

Ebenso schreibt das Gesetz vor, dass die Identität der Aktionäre festgehalten werden muss. Umgewandelte Aktien, deren Inhaber oder der wirtschaftlich Berechtigten nicht gemeldet und in einem Aktienbuch festgehalten werden, sind ab dem 01. November 2024 nichtig. Deshalb können Aktionäre eine Eintragung ihrer Daten in das Aktienregister der Gesellschaft gerichtlich einfordern, sofern die Gesellschaft ihrer Pflicht nicht nachkommt. Nichtige Aktien werden bei der Gesellschaft als eigene Aktien bilanziert und sind für die Gesellschaft frei verfügbar.

Warum Sie ein Aktienbuch führen sollten

Wird von der Gesellschaft kein Aktienbuch oder kein Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen geführt, drohen Bussen von bis zu CHF 10’000.-. Zudem kann ein Aktionär, aber auch ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer beim Gericht eine Frist zur Erfüllung der Pflicht beantragen unter Androhung der Liquidation und Auflösung der Gesellschaft. Es empfiehlt sich daher, die Änderung Ernst zu nehmen und die Führung des Aktienbuches nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.

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