Letzte Möglichkeit von Nachzahlungen der Kurzarbeitsentschädigung

Formular für Gesuchsstellung

Gesuchstellung noch bis Ende Oktober möglich

Unternehmen welche in den Jahren 2020 und 2021 infolge der Corona Pandemie Kurzarbeitsentschädigung (KAE) erhalten haben, können aufgrund eines Bundesratsentscheids den Ferien- und Feiertagsanteil für Mitarbeitende im Monatslohn nachträglich geltend machen. In einer Medienmitteilung informierte der Bund über das Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2021 und deren Folgen.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) stellt für die Abwicklung der Gesuche um Nachzahlung einen eService für die elektronischen Eingabe zur Verfügung. Die Gesuche können noch bis am 31. Oktober 2022 online eingereicht werden. 

Verpassen Sie diese Frist nicht! Werden die Daten nicht bis zu diesem Termin übermittelt, wird auf entsprechende Gesuche nicht eingetreten (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Viele Unternehmen scheuen den Aufwand der Gesuchsstellung. Erneut muss man sich in die Thematik der Kurzarbeitsentschädigung einlesen. Die Informationen der seco auf arbeit.swiss sind umfassend. Da stellen sich einige die Frage; wie hoch ist der Aufwand und mit was für einer Nachzahlung kann ich rechnen?

Wir erläutern die wichtigsten Eckdaten

Betriebe, die 2020 und 2021 im summarischen Verfahren KAE abgerechnet haben, können die Gesuchsstellung auf Überprüfung ihrer KAE-Ansprüche für diesen Zeitraum stellen.

Betroffene Unternehmen wurden mit einem Schreiben der SECO über die Nachzahlung der KAE informiert. Betriebe, die den Brief nicht erhalten haben, können diesen direkt bei ihrer Arbeitslosenkasse mit den Angaben der BUR-Nummer, Post- und E-Mailadresse anfordern.

Jede Abrechnungsperiode muss einzeln eingereicht werden, da zur Berechnung der zusätzlichen Ferien- und Feiertagsentschädigung für Mitarbeitende im Monatslohn weitere Informationen notwendig sind.

Bei vier Wochen Ferien pro Jahr ist auf dem Bruttolohn eine Entschädigung von 8.33 Prozent fällig, bei fünf Wochen 10.64 Prozent. Hinzu kommen bei beispielsweise acht Feiertagen 3.17 Prozent (die Anzahl ist kantonal und regional unterschiedlich). Die Aussage kann zwar nicht pauschal gemacht werden aber eine Nachzahlung kann schnell einmal bis zu 15% auf die erhaltenen Kurzarbeitsentschädigungen ausmachen.

Eine Hilfestellung für die Berechnung der Feiertage in % können Sie direkt hier herunterladen:

Informieren Sie sich darüber, was zu beachten ist, wenn Ihr Betrieb andere Covid-19-Hilfsgelder erhalten hat (siehe FAQ).

Gesuchstellung Schritt für Schritt

eService: wie einloggen?
  • Das Login erfolgt via Job-Room.
  • Über den Button «Login» gelangen Sie auf die Seite des CH-Logins.
  • Wer noch kein CH-Login besitzt, muss sich zuerst fürs CH-Login registrieren.
  • Danach kann mit der Nutzungsart als «Arbeitgeber» weitergefahren werden.
  • Als nächstes muss der Freischaltcode per Post angefordert werden.
  • Erst nach Erhalt des Freischaltcodes per Post können Sie weiterfahren.

Auf arbeit.swiss finden Sie ein Anleitungsviedo zum Login.

Welche Unterlagen benötige ich für die Gesuchstellung?
  • Nehmen Sie die monatlichen Anträge aus den Jahren 2020 und 2021 hervor und vergleichen Sie die Zahlen mit diesen des zugestellten Schreibens der Seco. Warum es Abweichungen geben kann und wie damit umgegangen werden muss, erfahren Sie in den FAQ «Ansprüche / Abrechnung» auf arbeit.swiss.

Erfassen Sie die Zahlen für Monatslöhner und Stundenlöhner sperarat im eService Portal.

  • Auf dem Hilfsformular können die Mitarbeiter, welche den gleichen Beschäftigungsgrad und die gleiche Anzahl vertraglicher Ferientage pro Jahr ausweisen, zusammengefasst aufgeführt werden. Übertragen Sie die Summe ins eService Portal.

Wir unterstützen Sie gerne dabei, die entsprechenden Unterlagen gemäss den Anforderungen zusammenzustellen und die Gesuchsstellung für die Nachzahlung der KAE einzureichen.

Die komplette Anleitung von arbeit.swiss finden sie hier.

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