Jede juristische Gesellschaft (AG, GmbH) oder Genossenschaft ist revisionspflichtig, wenn sie mehr als 10 Vollzeitmitarbeitende (ohne Lehrlinge) im Jahresdurchschnitt beschäftigt sowie zwei der unten aufgeführten Schwellenwerte für die eingeschränkte Revision in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreitet.
Immer mal wieder werden wir mit Fragen zur Revisionspflicht konfrontiert. Deshalb hat unser Partner, die PRÜFAG einen Gastbeitrag für uns geschrieben. Daniel Carrota, Partner bei PRÜFAG erklärt Ihnen auf den folgenden Zeilen worauf Sie achten müssen.
Grundsätzliches zur Revision
Die Revision durch die Revisionsstelle ist nicht mit der MWST-Kontrolle (oft auch MWST Revision genannt) zu verwechseln. Durch die Revisionstelle wird die Jahresrechnung des Unternehmens durch eine unabhängige Stelle geprüft. Die MWST-Kontrolle geschieht durch behördliche Instanzen. Hierzu haben wir einen separaten Blogbeitrag erstellt, welchen Sie hier finden können: Was ist bei einer MWST-Revision zu beachten?
In der Praxis wird bei der Gründung auf eine Revisionsstelle verzichtet, da die Schwellenwerte bezüglich Vollzeitmitarbeitenden und Grössenkriterien nicht erreicht werden. Sämtliche Gesellschafter müssen einem Verzicht zustimmen. Die Beurteilung, ob eine Revisionspflicht durch Überschreitung der Kriterien besteht, obliegt dem jeweils obersten Organ. Eine Überwachung von Dritten (z.B. Handelsregister, Steueramt etc.) erfolgt nach heutigem Recht nicht. Das oberste Verwaltungsorgan muss somit, ausgehend von einem Opting-Out, jährlich prüfen, ob aufgrund des Wachstums der Gesellschaft neu eine Revisionspflicht bestehen könnte.
Welche Risiken bestehen, wenn keine Revisionsstelle gewählt wird?
Wird trotz dem Überschreiten der Kriterien keine Revisionsstelle gewählt, begeht das oberste Verwaltungsorgan der Gesellschaft eine Pflichtverletzung. Diese kann insbesondere in jenen Fällen unangenehm werden, bei welchen die Gesellschaft in Schwierigkeiten kommt und Gläubiger zu Schaden kommen (Organhaftung wegen Pflichtverletzung).
Welche Revisionsarten gibt es?
Eingeschränkte Revision
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterliegen einer weniger weitgehenden Prüfung durch einen zugelassenen Revisor. Als KMU im Sinne des Revisionsrechtes gelten gemäss Art. 727 OR Gesellschaften, die zwei der nachfolgenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten:
- Bilanzsumme von 20 Millionen Franken
- Umsatzerlös von 40 Millionen Franken
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
Ordentliche Revision
Gesellschaften, die zwei der vorstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten, unterliegen einer umfassenden Prüfung durch einen zugelassenen Revisionsexperten. Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen (Art. 727 Abs. 2 OR).
Unterschied zwischen Eingeschränkter und Ordentlicher Revision
Eingeschränkte Revision | Ordentliche Revision | |
Anforderungen an den Revisor | Von der eidg. Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene Revisoren Art. 727c OR | Von der eidg. Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene Revisionsexperten Art. 727b OR |
Einholen von Drittbestätigungen (z.B. Banken, Lieferanten, Kunden, Anwälten)* | Nein | Ja |
Teilnahme Inventur* | Nein | Ja |
Prüfen des dokumentierten internen Kontrollsystems (IKS) | Nein | Ja |
Formulierung des Prüftestats | Negative Formulierung: Bei unserer Revision sind wir nicht auf Sachverhalte gestossen, aus denen wir schliessen müssten, dass die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht Gesetz und Statuten entsprechen. | Positive Formulierung: Nach unserer Beurteilung entspricht die Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2017 abgeschlossene Geschäftsjahr dem schweizerischen Gesetz und den Statuten. |
Zusicherung der Korrektheit der Jahresrechnung sowie der Gewinnverwendung | Rund 60% | Rund 95% |
*sofern wesentlich und vorhanden
Abwahl der Revisionsstelle durch Reduktion der Vollzeitmitarbeitenden / Grössenkriterien
Wenn die Gesellschaft zwei der Grössenkriterien nicht mehr erfüllt und weniger als 10 Vollzeitmitarbeiter im Jahresdurchschnitt beschäftigt, kann auf die Revision verzichtet werden (Opting Out). Um dies vorzunehmen, muss das oberste Verwaltungsorgan eine Erklärung einreichen sowie Kopien der Erfolgsrechnungen, der Bilanzen, der Verzichtserklärungen der Gesellschafter oder das Protokoll der Gesellschafterversammlung beilegen (siehe auch Art. 62 Abs. 2 HRegV).
Über unseren Partner PRÜFAG
Die PRÜFAG Wirtschaftsprüfung AG ist ein auf Revisionen und andere Prüfungen spezialisierter Prüfungsdienstleister, welcher sich in über 30 Jahren als Revisionsstelle für Unternehmen verschiedenster Rechtsformen etabliert hat. Mit einem Team von anerkannten Revisionsexperten betreuen wir Unternehmen aller Branchen und verschiedener Grösse, von Einzelgesellschaften bis zu Konzernen.

Der Author Daniel Carotta (E-Mail), ist dipl. Wirtschaftsprüfer und zugelassener Revisionsexperte. Er sammelte Erfahrungen bei einer der Big4 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und als Geschäftsführer einer mittelgrossen Wirtschaftsprüfungs- und Treuhandunternehmung. Heute betreut prüft er nationale Gesellschaften sowie Schweizer Tochtergesellschaften internationaler Unternehmen (Abschluss nach OR, IFRS). Daniel Carotta ist Partner der PRÜFAG Wirtschaftsprüfung AG.