COVID-19: Konkurs Verhinderung?

COVID-19- Konkurs VerhinderungDie Massnahmen zum Schutz unserer Gesundheit vor dem Coronavirus setzen der Wirtschaft zu. Zweifellos werden dadurch viele Unternehmen in den Konkurs getrieben. Seit dem 20. April 2020 ist deshalb eine neue Verordnung in Kraft, die «coronabedingte Konkurse», den damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen und weitere volkswirtschaftliche Schäden verhindern will. Grundsätzlich sollen solide Unternehmen, die aufgrund des Coronavirus unverschuldet in eine Notlage geraten sind, vor einem Konkurs geschützt werden.

Die Verordnung über insolvenzrechtliche Massnahmen zur Bewältigung der Coronakrise sieht im Wesentlichen folgende Erleichterungen vor:

  • Befristete Entbindung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige, die in der Regel zum sofortigen Konkurs führen würde
  • Möglichkeit einer befristeten, unbürokratischen COVID-19-Stundung insbesondere für KMU.

Beide Massnahmen bezwecken diejenigen Unternehmen vor einem drohenden Konkurs zu schützen, die allein aufgrund der Coronakrise in Liquiditätsengpässe geraten sind.

Entbindung zur Pflicht der Überschuldungsanzeige

Normalerweise schreibt Art. 725 Abs. 2 des Obligationenrechts vor, bei einer drohenden Überschuldung unverzüglich das Konkursgericht zu benachrichtigen. Nun wurden Unternehmen davon entbunden, sofern sie gemäss Art. 1 der COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht

  • am 31. Dezember 2019 nicht überschuldet waren; und
  • wenn Aussicht besteht, dass die Überschuldungs-Situation bis am 31. Dezember 2020 behoben werden kann.

Mit der Überschuldung ringende Unternehmen können so mit der Konkursanmeldung zuwarten, unter der Voraussetzung, dass die finanziellen Probleme nach der Krise wohl behoben werden können. Die Regel soll sicherstellen, dass es über Liefer- und Kreditbeziehungen nicht zu einer Destabilisierung der Wirtschaft kommt. 

Der Verwaltungsrat muss den Entscheid schriftlich begründen und dokumentieren. Dabei reicht ein einfaches Ergebnisprotokoll nicht aus. Erleichternd wirkt, dass keine Prüfung der Zwischenbilanz durchgeführt werden muss. Ausserdem wird die Revisionsstelle von der Pflicht befreit, das Gericht zu benachrichtigen.

Besteht keine konkrete Aussicht auf eine Behebung der Überschuldung bis zum Ende des Jahres 2020, kann das Unternehmen nach wie vor auch eine Nachlassstundung beantragen. Der Bundesrat hat die Voraussetzungen dafür vorübergehend leicht gelockert.

COVID-19-Stundung

Normalerweise ist für KMU das traditionelle Instrument der Nachlassstundung, wie es etwa bei der Swissair zur Anwendung kam, viel zu aufwändig und teuer. Die Covid-19-Stundung soll eine rasche und unbürokratische Stundung fälliger Schulden ermöglichen. 

Gemäss Art. 6 der COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht können KMU, die wegen der Coronakrise in Liquiditätsengpässe geraten, in einen raschen und unbürokratischen Verfahren beim Nachlassgericht eine Stundung von höchstens drei Monaten beantragen. Voraussetzung ist, dass sie am 31. Dezember 2019 nicht überschuldet waren oder Rangrücktritte im Sinne von Artikel 725 Abs. 2 OR im vollem Umfang der Überschuldung vorliegen. Die Stundung kann danach um weitere drei Monate verlängert werden. Es gelten jedoch zum Schutz der Gläubiger spezifische Einschränkungen: so werden namentlich Lohnforderungen und Alimentenansprüche nicht von der Stundung erfasst und sind weiterhin voraussetzungslos geschuldet.

Dank einer Publikationspflicht im Amtsblatt soll verhindert werden, dass es allzu leichtfertig zu Stundungen kommt. Dies ist für Unternehmen etwas unangenehm, da Zulieferer eine Vorauszahlung verlangen werden.

Konkurs Verhinderung: Empfehlungen für KMU

Der vorübergehende Ausbau des Schuldnerschutzes zu Lasten des Gläubigerschutzes ist ein zweischneidiges Schwert. Der Schuldnerschutz kann weitreichende Folgen für die Gläubiger haben. Denn KMU sind nicht nur Schuldner, sondern auch Gläubiger und können durch die Stundungen in Liquiditätsengpässe geraten. Wenn nun reihenweise überschuldete Gesellschaften «künstlich» am Leben gehalten werden, können auch gesunde Unternehmen durch die «Zombies» gefährdet werden. Gerade Unternehmen im Bereich B2B empfehlen wir, den Kunden vor Abwicklung eines grösseren Auftrages gründlich zu durchleuchten und gegebenenfalls auf einer Vorauszahlung zu bestehen. 

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2 Kommentare zu «COVID-19: Konkurs Verhinderung?»

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