Jetzt kommt die elektronische Veranlagungsverfügung (eVV): sie hat das Pendant in Papier abgelöst. Eine Veranlagungsverfügung wird beim Import von Waren von der Eidgenössische Zollverwaltung ausgestellt. In der Buchhaltung wird sie benötigt, um die auf den importierten Gütern erhobene Einfuhrsteuer zum Abzug zu bringen. Noch bis vor kurzem wurde die Veranlagungsverfügung in Papierform ausgestellt und zusammen mit der Rechnung der Abfertigung des Logistikers an den Kunden geschickt. Jetzt funktioniert das alles ganz anders. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie am besten mit der elektronischen Veranlagungsverfügung in der Buchhaltung umgehen.
So gehen Sie mit der Elektronischen Veranlagungsverfügung in der Buchhaltung um
Neu stellt die Eidgenössische Zollverwaltung nur noch eine elektronische Veranlagungsverfügung (eVV) aus. Die Papier-Version wurde Ende Februar im Rahmen der Umsetzung der e-Government-Strategie des Bundes eingestellt. Die eVV steht in Form einer XML und einer PDF Datei zum Bezug bereit.
Früher war die Veranlagungsverfügung in Papierform unablässig, um das Steuerguthaben gegenüber der ESTV zu beweisen. Unter dem Grundsatz der Beweismittelfreiheit sollte es ausreichen, wenn als Grundlage für die Buchung eine Rechnung des Spediteurs für MWST und Verzollungskosten vorliegt, auf welcher die veranlagte MWST ausgewiesen ist. Bei Run my Accounts buchen wir das Guthaben bei der MWST unserer Kunden direkt anhand der Rechnung der Importabfertigung als Vorsteuerposition in die Buchhaltung ein.
Wir empfehlen aber dennoch, die elektronischen Veranlagungsverfügungen aufzubewahren. Denn der Nachweis steuerentlastender Tatsachen (Vorsteuer) gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung obliegt der steuerpflichtigen Person. Und der Nachweis gelingt am besten über den eindeutigen Beleg, der elektronischen Veranlagungsverfügung.
Die Eidgenössische Zollverwaltung bietet keine Archivierungsdienstleistung für die elektronischen Veranlagungsverfügungen. Deshalb ist es empfehlenswert, periodisch – zum Beispiel einmal im Jahr – die von der Eidgenössischen Zollverwaltung bereitgestellten elektronischen Veranlagungsverfügungen herunterzuladen und abzulegen. Im Notfall könnten die eVV auch noch vor einer Revision bezogen und abgelegt werden: Die Eidg. Zollverwaltung stellt die eVV während der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 11 Jahren (10 Jahre + laufendes) zum Abholen zur Verfügung.
Bitte achten Sie darauf, einen eindeutigen Bezug zwischen Buchung und Veranlagungsverfügung zu erstellen, in dem Sie die eVV systematisch ablegen und ggf. mit Datum und Rechnungsnummer versehen. So ist die Prüfspur gewährleistet und Sie können einem Revisor die Zugehörigkeit schnell darlegen.
So laden Sie die Elektronische Veranlagungsverfügung herunter
Bisher haben wir Rechnungen von Spediteuren in 3 Ausprägungen gesehen:
Variante 1: Mit der Rechnung
Der Spediteur bezieht die eVV und hängt sie seiner Rechnung an. Dies ist für für den die komfortabelste Variante, weil dem Buchhalter sofort alle Angaben und Belege vorliegen. Für Sie ändert sich dabei gar nichts.
Variante 2: Eigenes Portal des Spediteurs
Variante 3: Portal der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV
Der Spediteur verarbeitet die eVV zwar, verweist aber auf der Rechnung lediglich auf das Portal der EZV (https://e-dec-web.ezv.admin.ch/edecZugangscodeGui/) wo die Dokumente mittels Zollanmeldungsnummer und Zugangscode (auf der Rechnung angegeben) herunter geladen werden können. Sie erhalten darauf die Dokumente per E-Mail zugestellt.
Die ZIP Datei ist passwortgeschützt und daher etwas umständlich einzusehen. Die auf Windows und Mac im Standard vorhandenen Archiv-Programme funktionieren nicht. Deshalb muss der Anwender zuerst www.7-zip.org (auf Windows) oder The Unarchiver (Mac) herunterladen und installieren. Aus der ZIP Datei werden dann Veranlagungsverfügung MWST und die Veranlagungsverfügung Zoll im PDF und XML Format zur Verfügung gestellt.
Mehr zum Thema Digitalisierung in der Buchhaltung können Sie in unserem Blogbeitrag Digitalisierung mit OCR-Technologie nachlesen.
Oder schauen Sie sich unser Video «Ist die Zukunft der Buchhaltung digital?» an: