Am 26. März 2020 haben wir in Kooperation mit dem Liquiditätsplanungstool Tresio und der Zürcher Kantonalbank ein Webinar zum Thema COVID-19 – So sichern KMU Ihre Liquidität! durchgeführt. Das Interesse war enorm, weshalb wir hier das Video und die Slides anbieten und auch die brennendsten Fragen beantworten.
Die Corona-Krise stellt viele Unternehmer vor existenzielle Herausforderungen. Auf Bundesebene wurden zuletzt umfangreiche Massnahmenpakete kommuniziert, um die Wirtschaft und die KMU zu stützen. Aktuell fehlt vielen Unternehmern eine Übersicht, welche Massnahmen dass es gibt, wie die Prozesse konkret aussehen, und was sie sonst noch tun können, um ihre Liquidität in der Krisensituation sicherzustellen.
Die Aufnahme des Webinars in voller Länge gibt’s auf Youtube:
Hier finden Sie die Slides unseres Webinars:
Wir sind unter anderem auf die folgenden Punkte eingegangen:
- Übersicht der beschlossenen staatlichen Unterstützungs-Massnahmen
- Kurzarbeit: wie funktioniert’s, und was ist dabei zu beachten?
- Unterstützung für Einzelunternehmer
- Hilfspaket für KMU: wie bekomme ich jetzt Geld?
- Unterstützung bei der Liquiditätsplanung
- Kantonale Hilfsmassnahmen und weitere Informationen
- Aktuelle Entwicklungen
Eine Auswahl der im Meeting gestellten Fragen und unsere Antworten (FAQ) zu den Themen Kurzarbeit und Selbständige
Vorbehalt: Derzeit (Stand 26. März 2020) sind noch nicht alle Details abschliessend bekannt. Wir haben diese Fragen aus dem Webinar nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet.
Empfehlung: lesen Sie auch unseren Blogbeitrag Kurzarbeitsentschädigung und Coronavirus, der viele Fragen systematisch beantwortet.
Was sind arbeitgeberähnliche Angestellte?
- Laut Verordnung über die Massnahmen im Bereich der ALV in Zusammenhang mit COVID-19: Art. 5 (Änderung vom 25.03.2020) gehören dazu
- Mitarbeitende Ehegatten/Ehegattin/eingetragene Partnerschaft;
- “die Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,…”.
- Kurzarbeitsentschädigung kann beantragt werden für max. CHF 4´150.- (bei 100% Kurzarbeit werden 80% ausgezahlt, d.h. CHF 3´320.-) im Umfang der Kurzarbeit.
- z.B. 60% Kurzarbeit: CHF 4´150.- * 60% = CHF 2´490.- * 80% = CHF 1´992.-.
- Betrag wird monatlich vergütet.
Wie ist das mit Stundenlöhner und Temporärmitarbeiter?
- Stundenlöhner mit regelmässigem Pensum bekommen ebenfalls Kurzarbeitsentschädigung.
- Angestellte bei einem Selbstständigen sind ebenfalls Kurzarbeitsentschädigungs-berechtigt.
- zuerst werden die bereits geplanten Stunden vergütet, danach der Durchschnitt.
- «Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit» bekommen ebenfalls Kurzarbeitsentschädigung.
- Arbeitnehmer auf Abruf haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn das Pensum im Durchschnitt mehr als 20% schwankt, da sie nicht mit einer regelmässigen, arbeitsvertraglich zugesicherten Anzahl Arbeitsstunden rechnen können.
- Siehe auch: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus/kurzarbeit.html
Überstunden und Kurzarbeit?
- Überstunden müssen aktuell nicht vorher abgebaut werden, bevor Kurzarbeitsentschädigung greift.
- Überstunden verfallen in dieser Zeit nicht.
- Gleitzeit: 20 Stunden bleiben stehen, der Rest wird mit Kurzarbeitszeitsentschädigung verrechnet.
Kurzarbeit oder Ferien?
- Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmen, muss dies aber genug früh dem Arbeitnehmer mitteilen (im Zweifelsfall 1 – 3 Monate vorher).
- Der Arbeitnehmer muss eingereichte Ferien beziehen, sofern der Arbeitgeber nicht einverstanden ist, die Ferien zu verschieben.
- Weitere Infos: https://www.centrepatronal.ch/bern/newsletter/newsletter-coronavirus-update-kurzarbeit
Einzelunternehmer hat erst 2019 Geschäftstätigkeit aufgenommen. 2019 lief planmässig mit Verlust. Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?
- Kein Anspruch auf KAE, wenn selbstständig.
Kurzarbeit für unterschiedliche Betriebe?
- Kurzarbeit kann für verschiedene Betriebsabteilungen beantragt werden, d.h. es muss nicht zwingend für den ganzen Betrieb Kurzarbeit beantragt werden.
Lohnabrechnung, wenn Kurzarbeit beantragt aber noch nicht bewilligt ist. Wird bis zum Zeitpunkt der Einreichung 100% Lohn bezahlt und ab der Einreichung 80% des Lohnes abgerechnet?
- In der Regel wird 80% abgerechnet.
Lohneinbusse bei Kurzarbeit?
- Ja, es werden 80% des ausfallenden Lohnes vergütet.
- Arbeitgeber darf 100% Lohnfortzahlung machen, bekommt aber für die Ausfallstunden nur 80% vergütet.
- Arbeitnehmer darf Kurzarbeit verweigern, dann muss der Arbeitgeber den Lohn normal weiterzahlen. Hier ist allerdings die Wahrscheinlichkeit gross, dass dem Arbeitnehmer gekündigt wird.
Wer beantragt was wo?
- Kurzarbeit wird immer durch den Arbeitgeber vorangemeldet, beantragt und abgerechnet. Der Arbeitnehmer kann dies nicht beantragen.
- Die Voranmeldung wird bei der KAST (Kantonale Amtsstelle) eingereicht.
- Das Formular für den Antrag und die Abrechnung wird bei der AHV-Ausgleichskasse eingereicht.
- Taggelder für einen Ausfall wegen Quarantäne oder Betreuungsaufgaben müssen durch den Arbeitnehmer beantragt werden. Hier am Besten mit dem Arbeitgeber Rücksprache halten, ob es eine Lohnfortzahlung gibt und der Arbeitgeber die Taggelder erhält oder ob der Lohn gekürzt wird und die Taggelder direkt dem Arbeitnehmer ausgezahlt werden.
- Taggelder für Selbstständige werden bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt.
- Adressen, Formulare und weitere Informationen auf www.arbeit.swiss
Taggelder für Personen in Quarantäne und Eltern?
- Quarantäne: max. 10 Tage.
- Eltern mit Betreuungsaufgaben:
- Eltern mit Kinder unter 12 bei denen keine Fremdbetreuung gewährleistet ist, haben Anspruch, wenn:
- Obligatorisch bei der AHV versichert.
- Einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
- Betreuungsbedarf muss auf die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen sein.
- Bei Home Office Möglichkeit gibt es keinen Anspruch auf Taggeld.
- Anspruch beginnt am 4. Tag (vorher hat Arbeitgeber Lohnfortzahlungspflicht für 3 Tage).
- Jeder anspruchsberechtigte Elternteil hat Anspruch, aber pro Arbeitstag wird nur eine Zulage ausbezahlt.
- Max. 30 Tage für Selbständige
- Eltern mit Kinder unter 12 bei denen keine Fremdbetreuung gewährleistet ist, haben Anspruch, wenn:
- Arbeitnehmende, welche Kurzarbeitsentschädigung erhalten, haben keinen Anspruch auf diese Taggelder.
Lohnausfälle von Mitarbeitenden, welche der Risikogruppe angehören?
- Laut Verordnung 2 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) Art. 10b – c soll der Arbeitgeber Home Office für diese Personengruppe ermöglichen. Falls dies aufgrund der Art der Tätigkeit oder mangels realisierbarer Massnahmen nicht geht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Einhaltung der Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen. Wenn dies nicht umsetzbar ist, wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.
- Der Arbeitgeber darf ein ärztliches Attest verlangen.
- www.arbeit.swiss : Anspruch auf Kurzarbeit.
Weiteres Vorgehen nach Voranmeldung?
- Kurzarbeit muss monatlich der Ausgleichskasse mit dem entsprechenden Formular gemeldet werden.
- Formular ist innert 3 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode einzureichen.
- “Beilagen: betriebliche Unterlagen zu den Sollstunden, den wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie zur Lohnsumme”.
- Formulardownload: https://www.arbeit.swiss/
Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV)?
- Arbeitgeber-/Arbeitnehmerabzüge müssen vollumfänglich gemacht werden.
- Arbeitgeberbeiträge (6.375%) von der Lohnsumme für ausgefallene Stunden werden dem Arbeitgeber zurückerstattet.
Kann die eigene GmbH zur Kurzarbeitspauschale für Gesellschafter von CHF 3320.- eine Differenzzahlung bis zum erreichen von 80% vom bisherigen Lohn machen?
- Eine Besserstellung des Arbeitnehmers sollte grundsätzlich immer möglich sein. Die Kosten muss allerdings die GmbH tragen. Die Ausgleichskasse zahlt max. CHF 3’320.-.
Muss für die KAE für arbeitgeberähnliche Angestellte (Geschäftsführer) die Gesellschaft in einer direkt betroffenen Branche tätig sein oder reicht hier (anders als bei Selbständigen) der Wegfall eines signifikanten Umsatz-Anteils?
- Sofern die Voraussetzungen für Kurzarbeit gegeben sind, kann diese beantragt werden – unabhängig von der Branche.
Wenn der Geschäftsführer/Inhaber der GmbH nur noch 50% arbeiten kann weil er auf Kinder schauen muss, kann das nur mit Kurzarbeit, also mit den 3320.- Pauschal, entschädigt werden?
- Bei Betreuungspflichten gibt es grundsätzlich Taggeld, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Home Office Möglichkeiten wird kein Taggeld gezahlt. Anspruch auf Kurzarbeit besteht nicht, wenn der Grund die Kinderbetreuung ist.
Ist eine stufenweise/monatsweise Reduktion des Arbeitspensums der Mitarbeiter möglich und die gleiche Erhöhung der Kurzarbeitsentschädigung oder muss ab dem 1. Tag das Pensum um einen fixen Prozentsatz erfolgen?
- Stufenweise möglich, es werden monatlich die ausgefallenen Stunden gemeldet.
Wir haben unsere Arbeitszeit reduziert – UND unsere Arbeitnehmer arbeiten für alles, was anfällt (und in der Arbeitszeit gedeckt ist) aus dem Home Office…. Das war verwirrend – ich denke, hier bist kein Problem. Korrekt?
- Ich sehe hier kein Problem, dass die Arbeitszeit im Home Office erledigt wird. Home Office ist ausdrücklich vom Bundesrat gewünscht.
Was ist mit Rentnern?
- Sind nicht KAE anspruchsberechtigt.
Weitere Fragen?
Gerne beantworten wir diese auch im Buchhaltungs-Forum.ch!
Wichtige Links
- SECO Informationsseite bzgl. Massnahmenpaket
- Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus
- Formulare KAE Voranmeldung und Entschädigung COVID-19
- AHV Merkblätter bzgl. Corona
- Centre Patronal (Kurzarbeit, Arbeitsrecht und Home Office)
- Verordnung 2 über die Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
Guten Tag
Ich bin selbständig erwerbende Ergo- Handtherapeutin, auf Grund der Covid 19 Verordnung 2 darf ich zwar weiter arbeiten, darf aber keine Risikopatienten und nur dringende Behandlungen durchführen. Daraus resultiert ein fast 100%tiger Arbeitsausfall. Ich darf also weiter praktizieren, es wird mir aber per Verordnung untersagt, meine Patienten zu behandeln. Ich habe also die Wahl, auf alle Einnahmen zu verzichten oder gegen die Verordnung des Bundes und die Weisung des Berufsverbandes zu verstossen.
Das kann doch nicht sein? Da stimmt etwas nicht! Warum erhalten Ergotherapeuten und Physiotherapeuten keine Entschädigung trotz dieser Weisungen? Das ist ungerecht und widerspicht dem, was uns verspochen wurde vom Bund.
Wir arbeiten ohne Masken, bekommen keine von den Kantonsapotheken… Das sind unhaltbare Zustände. Wir setzen uns und unsere Patienten einer hohen Ansteckunsgefahr aus. Und das widerum widerspricht der Covid 19 Verordnung 2. 2 Meter Abstand zu halten ist eine Illusion, das geht nicht in unseren Berufen. Wir müssen Hand anlegen, das macht unsere Berufe aus.
Merkt denn niemand, dass hier unsinnige Widersprüche herrschen?
Herzlichen Dank für Ihr offenes Ohr, Ihren Einsatz für uns alle, Ihre Energie und bleiben Sie gesund!
Freundliche Grüsse
Claudia Zeissig